Leiharbeitgeber muss Beiträge nachzahlen

LSG Darmstadt

  • Lesedauer: 1 Min.
Ein Leiharbeitgeber muss nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) die gesamten Sozialversicherungsbeiträge für seine Leiharbeiter nachzahlen, weil er aufgrund eines unwirksamen Tarifvertrags zu geringe Löhne und Sozialbeiträge bezahlt hat.

Hintergrund der Entscheidung ist: Die mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge sind vom Bundesarbeitsgericht Ende 2010 für nichtig erklärt worden, teilte das Landessozialgericht in Darmstadt nach einer Entscheidung am 14. Mai 2012 mit (Az. L 1 KR 95/12 B ER). Daher hätten die betroffenen Leiharbeiter wie Festangestellte entlohnt werden müssen.

In dem verhandelten Streitfall bestätigte das Landessozialgericht damit eine vorherige Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt. Dieses hatte die Klage eines Zeitarbeitsunternehmens aus Südhessen gegen eine Nachforderung von knapp 12 000 Euro durch die Rentenversicherung abgelehnt.

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