Anspruch auf persönliche Kontrolle des Wasserzählers?

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Ein Mieter muss dem Wohnungseigentümer bei der Abrechnung der Nebenkosten nicht alles glauben. Ganz im Gegenteil! Er hat zahlreiche Möglichkeiten, die Angaben zu prüfen, wenn er darauf besteht. Doch wie weit reichen die Rechte des Mieters? Sogar bis zur persönlichen Kontrolle per Augenschein? Das musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der Landesbausparkassen ein Richter entscheiden.

Der vor dem Amtsgericht verhandelte Fall: Der Eigentümer einer Wohnung und sein Mieter stritten endlos um die Abrechnung des Wasserverbrauchs. Der Mieter wollte die Angelegenheit selbst kontrollieren und forderte vom Vermieter, er müsse Zugang zu dem Wasserzähler erhalten. Das Messgerät befand sich allerdings in einem Raum, der nicht zur Mietsache gehört.

Deshalb widersprach der Eigentümer dieser Forderung des Mieters und vertrat die Meinung, so weit gingen die Rechte seines Mieters nicht, dass er zum Zwecke der Selbstkontrolle einen fremden Raum betreten dürfe.

Das Urteil: Der Vermieter bekam vor dem Amtsgericht Kehl Recht. Denn das Gericht erfüllte den Wunsch des Mieters nach persönlichem Augenschein nicht (Az. 3 C 20/10). In der schriftlichen Urteilsbegründung hieß es: »Der Mieter ist hinreichend dadurch geschützt, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweispflicht für die Richtigkeit der Messwerte trägt.« Dazu reiche in aller Regel die Einsicht in die üblichen Abrechnungsunterlagen aus.

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