Kürzung der Leistung bei Unfall mit 0,55 Promille
Kaskoversicherung
Der Fall: Ein Autofahrer kam ohne äußere Einwirkung von der Fahrbahn ab und geriet in einen Grünstreifen. Dort kollidierte der Wagen mit einem Verkehrszeichen und fuhr sodann auf die Fahrbahn zurück, wo er eine halbe Drehung vollzog. Der Fahrer war zu diesem Zeitpunkt - wie ihm selbst bewusst war - ermüdet. Die Blutalkoholkonzentration des Mannes lag bei 0,55 Promille.
Seine Kaskoversicherung kürzte daraufhin die Entschädigungszahlung um 25 Prozent. Dagegen klagte der Autofahrer vor dem Oberlandesgericht. Doch seine Klage blieb erfolglos.
Die Versicherung sei berechtigt, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge von Alkoholkonsum ihre Leistung zu kürzen, so die Richter. Das Gericht könne lediglich eine Prüfung des Einzelfalls durchführen, um festzustellen, ob die Höhe der Kürzung angemessen sei. Dabei richte sich diese nach der Schwere der Schuld.
Im vorliegenden Fall sei eine Kürzung um 25 Prozent angemessen - dies vor allem, weil der Fahrer volle Kenntnis gehabt habe über die Umstände, die seine grobe Fahrlässigkeit begründet hätten, urteilten die Richter.
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