Keine Zuzahlungen, wenn die Nachbarin das Kind betreut

Ablehnung von Jugendamt und Gericht

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Liegen die Arbeitszeiten einer alleinerziehenden Mutter derart ungünstig, dass sich zusätzlich zur Betreuung in der Tageseinrichtung noch eine Nachbarin um das Kind kümmern muss, bleibt sie auf den Extrakosten dafür sitzen. Zumindest dann, wenn es sich bei der Privatbetreuerin um eine Person handelt, die keine ausreichende Qualifikation als Tagesmutter hat und diese auch nicht nachholen will. Das hat unlängst das Verwaltungsgericht Münster entschieden (Az. 6 K 2869/10).

Die betroffene Mutter hatte vergeblich versucht, über das Jugendamt eine Tagesmutter zu bekommen. Schließlich erklärte sich eine Nachbarin bereit, den dreijährigen Jungen von der Kindertageseinrichtung abzuholen und ihn zu betreuen, bis die Mutter selbst von der Arbeit kommt. Dafür verlangte die Nachbarin aber eine wöchentliche Aufwandsentschädigung von 20 Euro, welche die alleinstehende Frau nunmehr vom Jugendamt ersetzt haben wollte. Immerhin, argumentierte die Mutter, sei die Behörde ja ihrerseits nicht in der Lage gewesen, eine geeignete Person zu vermitteln.

Das müsse das Amt auch nicht, entschied das Gericht. Zwar gibt es in der Altersgruppe ab drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung, aber kein subjektives Recht auf Förderung in einer persönlichen Kindertagespflege.

Für die geförderte Kindertagespflege gilt vor allem ein staatlicher Qualitätsanspruch, der sich in einer besonderen Eignung des Personals äußert. In diesem Fall jedoch war die betreffende Nachbarin auf Anfrage des Jugendamtes ausdrücklich nicht bereit, einen kostenlos angebotenen 30-stündigen Grundkurs »Qualifizierung in Tagespflege« nach dem Lehrplan des Deutschen Jugendinstituts (DJI-Curriculum) zu absolvieren.

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