Zum Jahresende 2002 beendete ich das Pachtverhältnis über ein Erholungsgrundstück. Das Grundstück wurde einschließlich Schlüssel übergeben. Da sich die Eigentümer nicht darum kümmern, fungiert eine Gesellschaft für Haus- und Grundstücksverwaltung als Verpächter. Dort sagte man mir, dass ich trotz der Kündigung Eigentümer des Bungalows, den ich baute, bleibe. Prompt erhielt ich auch einen Bescheid über die Grundsteuer B von 5,07 Euro. Ist das rechtens?
Hartmut M., 10315 Berlin
Eindeutig nein. Da Sie den Nutzungsvertrag gekündigt haben, gehen alle Baulichkeiten in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. § 11 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchRanpG) besagt eindeutig: »Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.« Da Sie auch die Schlüssel abgeben mussten, haben sie keine Möglichkeit mehr, das Grundstück zu betreten. Sie haben auch kein Recht, den Bungalow zu verkaufen oder zu vermieten, da er ja nicht mehr in Ihrem Eigentum steht. Der Verpächter hat aber auch kein Recht, von Ihnen die Grundsteuer B zu verlangen.
Da Sie selber den Nutzungsvertrag gekündigt haben, kann auf Sie die Forderung nach den halben Abrisskosten für die Baulichkeiten zukommen, wie es § 15 SchRanpG bestimmt. Und zwar wenn das Grundstück künftig für Wohnzwecke oder andere wesentliche Investitionen genutzt werden soll.
Sie haben aber auch Anspruch auf eine Entschädigung für die Baulichkeiten und die Anpflanzungen, wenn »der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk zum Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist«. Wenn also der Eigentümer und/oder der Verpächter das Grundstück, »wie es steht und liegt«, wiederum verpachtet, steht Ihnen eine Entschädigung zum Zeitwert zu. Sie deuteten in Ihrem ausführlichen Brief ja an, dass durch die Verpächter-Gesellschaft über eine Wiederverpachtung nachgedacht wird.
Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, die zugegebenermaßen geringe Grundsteuer B zu bezahlen und es dabei zu belassen. Doch Sie sollten von den Verpächtern die Erklärung fordern, auf Grund welcher gesetzlichen Regelungen diese so verfahren. Ihnen ist außerdem anzuraten, anwaltliche Hilfe für Ihren konkreten Fall in Anspruch zu nehmen.
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