Wie lange gilt die Staffelmiete?

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In unserem Mietvertrag (Juli 2000) ist eine Staffelmiete vereinbart worden. Nach der Mieterhöhung 2002 steht die nächste für 2004 an. Im Vertrag ist geregelt, dass danach »der Mietzins neu berechnet« wird. Heißt das, dass wir erneut der Vereinbarung einer Staffelmiete zustimmen müssen? Oder können wir die Vereinbarung einer Staffelmiete kündigen, also nicht den ganzen Mietvertrag? Können wir auf einer »normalen« Mietfestlegung bestehen, bei der die allgemeinen Bestimmungen über die Miete gelten? Darf dann die nächste Mieterhöhung erst drei Jahre nach der Staffelmieterhöhung von 2000 erfolgen? Reinhard H., Dresden Es kommt ganz auf den Inhalt der damaligen Willenserklärung an, vor allem darauf, was in dem Satz steckt, dass dann »der Mietzins neu berechnet« wird. Ist auf beiden Seiten gemeint worden, dass eine weitere Staffelmietvereinbarung abgeschlossen werden soll oder dass an deren Stelle die allgemeinen Bestimmungen über Mieterhöhungen gelten sollen? Oder gab es dazu keine Äußerungen? Wir können hier nur ganz allgemein antworten. Ein Vermieter wird jedenfalls nicht erzwingen können, dass eine weitere Staffelmietvereinbarung abgeschlossen wird, wenn die bisherige abgelaufen sein sollte. Eine Kündigung der Staffelmietvereinbarung ist nicht erforderlich, wenn geregelt ist, dass die letzte Staffelmieterhöhung im kommenden Jahr wirksam wird. Mit dem Auslaufen der letzten Mietstaffel ist dann die Vereinbarung zu Ende. Die vierjährige Kündigungsfrist des Staffelmietvertrages, mit fest vereinbarter Mietdauer, spielt hier keine Rolle, denn es liegt ein unbefristeter Mietvertrag (Dauermietverhältnis) vor und die Vereinbarung über die Mietstaffelung enthält eine Beendigungsfrist (Ein unbefristeter Staffelmietvertrag kann jederzeit im Ganzen gekündigt werden). Wie es danach mit der Miete weitergeht, muss neu verhandelt werden. Lehnt der Mieter eine weitere Staffelmietvereinbarung ab aber der Vermieter besteht auf einer neuen Vereinbarung als Staffelmiete, müsste er klagen. Doch damit dürfte kaum zu rechnen sein. Geschieht es doch, wird der Richter entscheiden. Mieter und Vermieter sollten sich besser darüber verständigen, dass bei künftigen Mieterhöhungen die Vorschriften über die Vergleichsmiete (§558 BGB) in Frage kommen. Dann wäre eine Mieterhöhung nach 15 Monaten seit der letzten Staffelmieterhöhung möglich, wenn die bisherige Miete noch nicht die ortsübliche Miethöhe erreicht hat. Zu beachten ist dann auch, dass die Miete seit der letzten Mieterhöhung, in den kommenden drei Jahren bis höchstens 20 Prozent steigen darf, soweit nicht schon vorher die ortsübliche Miethöhe erreicht worden ist. Abschließend noch ein Hinweis auf eine oft übersehene Selbstverständlichkeit: Beim Abschluss von Vereinbarungen immer darauf achten, dass diese klar verständlich und eindeutig sind, damit nicht bei späteren Auslegungen, etwas anderes als das Gewollte heraus kommt. H.K.

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