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Entschädigung für Verfolgte in der ehemaligen DDR

  • Lesedauer: 4 Min.

ben, Marienfelder Allee 66-80, 12277 Berlin

(für Bewohner der neuen Bundesländer) Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, Marienfelder Allee 66-80, 12277 Berlin.

Für ehemalige politische Häftlinge mit Wohnsitz in den alten Bundesländern sind die örtlichen Flüchtlings-, Vertriebenen- oder Ausgleichsämter zuständig. Die Rechtsstaatswidrigkeit von Verwaltungsentscheidungen sowie andere politische Verfolgungsmaßnahmen wird von den Rehabili 1 tierungsbehörden geprüft und anerkannt. Als Verfolgungszeiten können neben den genannten Tatbeständen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder des Minderverdienstes in Betracht kommen.

Nachteilsausgleich

Die Rentenversicherungsträger prüfen im Rentenverfahren durch Vergleichsberechnung, ob die unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten ermittelte Rente höher ist als die nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften berechnete Rente. Verfolgungszeiten können bei der Rentenberechnung wie folgt berücksichtigt werden:

- Verfolgungszeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten

Konnte der Verfolgte wegen Verfolgungsmaßnahmen keine Versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, dann gelten diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten.

- Verfolgungszeiten gelten als Anrechnungszeiten

Konnte der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Fachschuloder Hochschulausbildung nicht abschließen, dann gelten diese Ausbildungszeiten für die Anerkennung als Anrechnungszeiten als abgeschlossen.

Bei verfolgungsbedingter Unterbrechung von Ausbildungsanrechnungszeiten sind diese bis zum doppelten der allgemein für Ausbildungszeiten geltenden Höchstdauer von grundsätzlich sieben Jahren, also bis zu 14 Jahren, anzuerkennen. Darüber hinaus ist bei verfolgungsbedingtem Abbruch einer Fachschuloder Hochschulausbildung die Zeit bis zum regelmäßi-

gen Abschluß als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.

Berücksichtigung bei der Rente

Die Rentenversicherungsträger müssen bei der Berücksichtigung der Verfolgungszeiten die von den Rehabilitierungsbehörden getroffenen Feststellungen in den Rehabilitierungsbescheinigungen beachten, diese sind für sie verbindlich.

Grundsätzlich sind für Verfolgungszeiten, die als Pflichtbeitragszeiten gelten, pauschale Arbeitsverdienste anzurechnen. Damit wird auch ein durch die Verfolgungsmaßnahme erzielter Minderverdienst bei der Rentenberechnung ausgeglichen.

Die Rentenversicherungsträger prüfen anhand der vorgelegten Rehabilitierungsbescheinigung, ob sich aufgrund der beruflichen Rehabilitierung eine bestehende Rentenanwartschaft erhöht bzw. ob sich überhaupt erstmals ein Rentenanspruch ergibt. Wenn am 1. Juli 1994 bereits eine Rente gezahlt wurde, prüft der Rentenversicherungsträger durch eine Vergleichsberechnung, ob sich die Rente erhöht. Die Neuberechnung ist für die Zeit des Rentenbezuges, frühestens ab 1. Juli 1990, durchzuführen.

Nachzahlungsbeträge werden dann umgehend ausgezahlt.

Antrag stellen

Verfolgte sowie deren Hinterbliebene, die Ansprüche nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz geltend machen wollen, müssen hierzu bei den in den neuen Ländern und in Berlin errichteten Rehabilitierungsbehörden bis zum 31. Dezember 1995 einen Antrag stellen.

Anträge nach diesem Zeitpunkt könnten nur dann gestellt werden, wenn ein sogenanntes Vorschaltverfahren (beispielsweise zur Feststellung der Unrechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung) notwendig ist. Der Antrag ist dann innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluß dieses Verfahrens zu stellen. Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet seinerzeit die Ver-

folgungsmaßnahme ausging. Es kommt also nicht auf den heutigen Wohnort an.

Die Rehabilitierungsbehörde prüft den Antrag und erteilt die Rehabilitierungsbescheinigung. In dieser Bescheinigung sind sämtliche für die Rente relevanten Daten einschließlich der Zuordnung zu bestimmten Berufs-, Leistungs- und Qualifikationsgruppen enthalten.

Die Anschriften der Rehabilitierungsbehörden lauten:

Berlin: Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, Sächsische Straße 28-30, 10707 Berlin.

Brandenburg: Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Postfach 60 11 65, 14411 Potsdam.

Mecklenburg-Vorpommern: Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, Wismarsche Straße 323 (B), 19055 Schwerin.

Sachsen: Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales - Rehabilitierungsbehörde -, Altchemnitzer Straße 40, 09120 Chemnitz.

Anträge sind zu richten an die Ämter für Familie und Soziales, Zweigstellen der Rehabilitierungsbehörde.

Für den Regierungsbezirk Chemnitz: Amt für Familie und Soziales, Brückenstraße 10, 0911 Chemnitz.

Für den Regierungsbezirk Dresden: Amt für Familie und Soziales, Zellescher Weg 20, 01217 Dresden.

Für den Regierungsbezirk Leipzig: Amt für Familie und Soziales, Richard-Wagner-Straße 10, 04109 Leipzig.

Für den Regierungsbezirk Dessau: Regierungspräsidium Dessau, Wolfgangstraße 25, 06844 Dessau.

Für den Regierungsbezirk Halle: Regierungspräsidium Halle, Willy-Lohmann-Straße 7, 06114 Halle.

Für den Regierungsbezirk Magdeburg: Regierungspräsidium Magdeburg, Olvenstedter Straße 1-2, 39108 Magdeburg.

Für Thüringen: Landesamt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung, Schleusinger Straße 44 a, 98646 Hildburghausen.

Bescheinigung vorlegen

Personen, die am 1. Juli 1994 eine Rente bezogen haben bzw. die erstmals einen Rentenanspruch aufgrund der Anerkennung der Verfolgungszeiten haben, sollten die Rehabilitierungsbescheinigung bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger vorlegen, damit die Renten-(neu)berechnung durchgeführt werden kann.

Bei allen anderen Personen wird ohnehin vom Rentenversicherungsträger im Rahmen eines Kontenklärungs- bzw. während eines bereits laufenden Leistungsverfahrens nach Verfolgungsmaßnahmen gefragt und ggf. um Vorlage der Rehabilitierungsbscheinigung gebeten. Eine gesonderte Antragstellung beim Rentenversicherungsträger ist nicht erforderlich.

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