Kosten für Hofübergabe

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Eltern übergaben ihren Hof an den Sohn. Der Notar legte einen Geschäftswert des Hofes bzw. der landwirtschaftlichen Flächen von 667000 Mark zu Grunde und stellte eine entsprechend hohe Gebührenrechnung. Dagegen pochte der Sohn und Hofübernehmer auf die Sonderregelung für Landwirte (»gebührenrechtliches Landwirtschaftsprivileg«) und forderte, die Gebühren auf Basis des vierfachen Einheitswerts der Grundstücke zu berechnen. So wäre er wesentlich besser weggekommen. Beim Landgericht bekam der Landwirt Recht, dagegen legte der Notar Beschwerde ein. Auf der günstigeren Gebühr könne der Hofübernehmer nur bestehen, so das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 8. Januar 2003, Az. 3Z BR 197/ 02), wenn die bäuerliche Familie bei Hofübergabe mit der Landwirtschaft ihren Unterhalt erwirtschafte. Maßgebend sei dafür der »Bedarf einer bäuerlichen Durchschnittsfamilie«; laut Gesetzgeber gelte dies auch für Nebenerwerbslandwirte, sofern diese mit dem Agrarbetrieb einen erheblichen Teil des Familieneinkommens verdienten. Im konkreten Fall habe sich das Landgericht zu wenig mit der Leistungsfähigkeit des Hofs beschäftigt, tadelten die Oberrichter und verwiesen den Fall zurück. Die Kollegen hätten einen Gewinn von mindestens 1000 Mark pro Monat errechnet. Damit wären die Voraussetzungen erfüllt, um das »Landwirtschaftsprivileg« bei den Notargebühren anzuwenden. Aber das Landgericht habe sich bei der Berechnung allein auf die schriftlichen Angaben der Bauernfamilie gestützt. Das genüge nicht. Und so wird die Angelegenheit weiter die Runde durch die Instanzen machen.

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