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Vorkaufsrecht fürs Datschen-Grundstück?

  • Lesedauer: 2 Min.

man über den Verkauf des Grundstücks an einen Dritten informiert werden muß und das Recht hat, in diesen Kaufvertrag einzutreten. Das muß aber zu den gleichen Bedingungen geschehen, wie sie mit dem anderen Käufer ausgehandelt wurden. Der Nutzer hat kein Vorzugskaufrecht.

§ 20 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen räumte Mietern und Nutzern von Einund Zweifamilienhäusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet waren, oder auf die ein Anspruch auf Rückübertragung bestand, auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück ein. Es wurde im Grundbuch eingetragen. Doch die Anmeldungsfrist für diese Anträge ist seit Jahren abgelaufen.

Nutzern von Erholungsgrundstücken steht dennoch ein Vorkaufsrecht per Gesetz zu. Das Schuldrechtsanpassungsgesetzvom 21. September 1994 bestimmt in Kapitel 6, § 57: Der Nutzer ist zum Vorkauf berechtigt, wenn das Grundstück erstmals an einen Dritten verkauft wird. Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unterrichtung des Nutzers über

sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

Doch es gibt auch Ausschlußgründe. Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Nutzer das Grundstück nicht vertragsgemäß nutzt. Es besteht auch nicht, wenn der Nutzer die Bestellung eines Vorkaufsrechts nach § 20 Vermögensgesetz verlangen konnte, diese Chance aber nicht nutzte. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz gibt ihm dann keine weitere. Das Vorkaufsrecht besteht außerdem nicht, wenn das Grundstück an die Kinder, den Ehegatten oder Geschwister des Eigentümers verkauft wird oder wenn der Erwerber das Grundstück einem besonderen Investitionszweck nach Investitionsvorranggesetz zuführen, das heißt, Wohnraum oder Arbeitsplätze schaffen will. Wenn diese Gründe jedoch auf Sie nicht zutreffen, ist Ihr Vorkaufsrecht gesichert.

Das Vorkaufsrecht

nach § 57 Schuldrechtsanpassungsgesetz kann nicht ins Grundbuch eingetragen werden, es braucht auch nicht eingetragen zu werden. Wird der berechtigte Nutzer weder vom Eigentümer noch vom Käufer über den Kaufvertrag informiert, muß ersterer gegebenenfalls Schadenersatz leisten. Der Nutzer muß sein Vorkaufsrecht innerhalb zweier Monate nach der Benachrichtigung ausüben.

Auch nach Bürgerlichem Gesetzbuch (§§ 504 bis 514) ist die Einräumung eines Vorkaufsrechts möglich. Dazu sollte man sich mit dem Grundstückseigentümer ins Benehmen setzen.

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