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Wer lügt, merkt man leider nicht
BGH hörte Gutachter an Von Claus Dümde
Ob die gern »Lügendetektoren« genannten Polygraphen künftig zur Wahrheitsfindung in Strafprozessen beitragen dürfen, wird der Bundesgerichtshof (BGH) am 17.12. entscheiden. Eine Expertenanhörung brachte nichts Neues.
Die nicht nur aus Krimis made iii USA bekannten Geräte, zu deutsch Mehrkanalsachreiber, können Atemfrequenz, Blutdruck und -menge, Puls, den von Schweiß beeinflußten Hautleitwert und weitere physiologische Parameter aufzeichnen. Werden damit über Meßelektroden bzw -manschetten verbundenen Personen Fragen gestellt, lassen sich Rückschlüsse auf deren emotionale Erregung ziehen. Das war unstrittig unter den vom 1. Strafsenat angehörten vier Gutachtern. Doch ob daraus wirklich zuverlässig geschlußfolgert werden kann, wann einer Straftat Verdächtige lügen, wurde von ihnen kontrovers beantwortet. Der emeritierte Kölner Psychologieprofesser Udo Undeutsch trieb seine seit Jahren behauptete »Trefferquote« von 90 Prozent vor Gericht sogar auf 94 bis 98 Prozent. Demgegenüber betonte der Psychologe Prof. Dr Klaus Fiedler aus Heidelberg, »Lügendetektor«-Tests seien als Beweismittel »grundsätzlich abzulehnen«. Sein Haupteinwand: »Auch der Nichtschuldige wird bei kritischen Fragen stärkere Reaktionen zeigen.« Zahlreiche Gründe dafür sind denkbar- Abscheu, Angst, Scham oder auch simple sexuelle Erregung. Denn gerade zwei mutmaßliche Sexualstraftäter klagen vorm BGH, um durch solche Tests ihre »Unschuld« beweisen zu dürfen. Fiedler zu weiteren Defiziten der Methode: Aus verschiedenen Körperparametern lassen sich keine einheitlichen Werte bilden, ebensowenig »wie aus Schuhgröße und Nasenbreite«. Der renommierte Berliner Gerichtspsychologe Max Steller räumte zwar ein, ein geschulter Gutachter könne sehr wohl Aussagen über den Grund von Emotionen machen, warnte aber vor Fehlerquellen gerade bei Sexualdelikten. Täter neigten dazu, sie sich »schönzureden«, zeigten oft wenig Schamgefühl. Das beeinflusse auch ihre Reaktionen auf Fragen dazu.
Letztlich basiert die Methode auf der Spekulation mit der Angst (potentieller) Täter, beim Lügen ertappt zu werden, wie auch Undeutsch einräumt. All das spricht dafür, daß der BGH, anders als viele Familiengerichte, Polygraphentests, falls überhaupt, dann nur als »Hilfsmittel« im Rahmen eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens zuläßt.
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