Ein »faules Kind« bringt keinen Steuervorteil

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

  • Lesedauer: 1 Min.
Macht ein berufstätiges, erwachsenes Kind keinen Handschlag im Haushalt, können deshalb noch keine Steuervorteile für Alleinerziehende geltend gemacht werden.

Auch wenn das Kind sich nicht am Haushalt beteiligt, besteht dennoch eine »Haushaltsgemeinschaft«, so dass der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht berücksichtigt werden kann, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 26. September veröffentlichten Urteil (Az. III R 26/10).

Geklagt hatte ein Vater, der mit seinen beiden volljährigen Söhnen zusammenwohnt. Da der jüngere Sohn sich noch in der Ausbildung befindet, gilt er steuerlich als Kind. Der Vater wollte den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1308 Euro jährlich geltend machen. Die Vergünstigung wird allerdings nicht gewährt, wenn der oder die Alleinerziehende in einer »Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person« lebt.

Das Finanzamt lehnte den Steuervorteil ab, da noch der ältere volljährige Sohn im Haushalt lebe. Der Vater wandte ein, dass dieser nicht zum Haushalt gehöre. Der Sohn gebe keinen Cent ab, und auch im Haushalt helfe er nicht.

Dennoch liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor, urteilte nun der BFH. Dies sei bereits der Fall, wenn gewisse Hilfen und Synergieeffekte angenommen werden können - beispielsweise durch abwechselndes Einkaufen oder die gemeinsame Nutzung von Haushaltsgeräten. Der Steuervorteil sei daher nicht zu gewähren.

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