Umzug vom Haus ins Heim

Wohnungsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Übergeben Eltern ihr Haus bereits zu Lebzeiten an die Kinder, lassen sie sich häufig ein Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen. Nicht selten kommt es dabei später zu Unklarheiten und Streitigkeiten, wenn die Eltern in ein Alten- oder Pflegeheim umziehen.

Ist dieser Fall nicht geregelt und kommt es zu keiner Einigung, können weder die Eltern noch die Kinder die Wohnung vermieten. Dazu gibt es zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 206/11 und XII ZB 479/11). Der rät, den Punkt ausdrücklich bei Einräumung des Wohnungsrechts zu regeln.

Laut Bundesgerichtshof wird das Wohnungsrecht nicht gegenstandslos, wenn die Berechtigten ausziehen. Da es aber im Regelfall nur persönlich ausgeübt werden kann, ist die Wohnung bis zum Tod der Wohnungsberechtigten nicht mehr ohne Weiteres nutzbar. Diese unbefriedigende Situation könne aber durch eine interessengerechte Ausgestaltung des Wohnungsrechts vermieden werden. In Betracht komme unter anderem, dass die Berechtigten auf ihr Recht nach einem endgültigen Auszug verzichten.

Wird dies nicht bereits bei der Bestellung des Wohnungsrechts geregelt, kann eine einvernehmliche Lösung scheitern, vor allem wenn die Berechtigten beim Auszug - zum Beispiel wegen einer Demenz - nicht mehr handlungsfähig sind und keine Vorsorgevollmacht erstellt haben.

Zwar kann dann auch noch ein Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts auf das Wohnungsrecht verzichten. Dazu sei er aber, so der Bundesgerichtshof, nur berechtigt, wenn eine Rückkehr in die Wohnung völlig ausgeschlossen ist und die Wohnungsberechtigten trotz Auszugs die laufenden Nebenkosten weiterzahlen müssen. Das Wohnungsrecht stelle dann für sie keinen Vermögenswert mehr dar, sondern nur noch eine laufende Belastung.

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