Was wird künftig aus den alten Strafpunkten?
Flensburger Sündenregister
Nach dem neuen Bewertungssystem sollen Fahrer nur noch für solche Verstöße Strafpunkte erhalten, die die Verkehrssicherheit gefährden. Bei leichten Verstößen entfallen die bisherigen Strafpunkte, dafür aber steigen die Buß- und Verwarnungsgelder deutlich.
Die meisten Ordnungswidrigkeiten werden nach dem neuen Entwurf mit einem Punkt statt bisher mit zwei oder drei Punkten geahndet. Welche Verstöße die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, dazu wird es eine Auflistung geben, die zum Teil bisher punktbelastete Taten nicht mehr erfasst. Daher werden entsprechende Alt-Punkte von Verstößen, die in Zukunft nicht mehr mit Punkten versehen sind, nach Lage der Dinge nicht mehr in das neue Register übernommen werden.
Dazu gehören zum Beispiel das Befahren der Umweltzone ohne grüner Plakette oder das Fahren gänzlich ohne Kfz-Zeichen. Die dafür verhängten Punkte sollen gelöscht werden. Wörtlich heißt es dazu im Gesetzentwurf: »Betroffen sind alle Eintragungen wegen Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nicht zu Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führen.« Zudem soll es erst ab einer Bußgeldhöhe von 70 Euro zu einem Punkteintrag kommen (bisher 40 Euro), so dass auch diese Alt-Punkte gelöscht werden.
Nach dem neuen System werden zwar generell weniger Strafpunkte verhängt, aber der Führerschein wird dann auch schon bei acht Punkten (bisher 18 Punkte) entzogen. Vorgesehen ist, dass Autofahrer schob ab sechs Punkten an einem Fahreignungsseminar teilnehmen müssen. Es soll aus zwei je 90-minütigen Kursen in der Fahrschule oder drei je einstündigen Einzelgesprächen bei Verkehrspsychologen bestehen. Die Kosten sollen sich nach ersten Schätzungen auf rund 600 Euro belaufen.
Neu wird auch sein, dass es je nach Schwere des Verstoßes Tilgungsfristen von zwei, fünf oder zehn Jahren gibt und ein weiterer Eintrag während der laufenden Tilgungsfrist die Löschung der bisherigen Punkte nicht hemmt (Wegfall der bisherigen Tilgungshemmung).
Wann nach dem neuen Bewertungssystem bereits eingetragene Punkte gelöscht werden, hängt damit nicht mehr von möglichen Folgeeintragungen ab, sondern berechnet sich allein nach dem Datum der Rechtskraft des jeweils zugrundeliegenden Bußgeldbescheides, Strafbefehls oder Urteils.
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