Versorgung von Frühchen erleichtert
Kassel (epd/nd). Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Kliniken, die weniger als 30 frühgeborene Babys pro Jahr versorgen, die Kosten erstatten. Dies entschied gestern das Bundessozialgericht in Kassel und kippte damit eine vom sogenannten Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Mindestmenge bei den Frühchenbehandlungen.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Bundesausschuss, der sich aus Krankenkassen, Ärzten, Kliniken und Patientenvertretern zusammensetzt, von den Kliniken Mindestmengen für die Behandlung von Frühgeborenen verlangen kann. Dies sei kein Grundrechtsverstoß. Es müsse allerdings klar sein, dass es durch die festgelegte Mindestmenge tatsächlich zu einer Qualitätsverbesserung bei der Behandlung Frühgeborener kommt.
Im Streitfall hatte das Klinikum Hildesheim gegen die Entscheidung geklagt, die Mindestmengen bei der Versorgung von Frühchen mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1250 Gramm von 14 auf 30 pro Jahr anzuheben. Der Bundesausschuss hatte argumentiert, dass die Sterblichkeitsrate deutlich niedriger sei, wenn Kliniken in der Behandlung von Frühchen viel Erfahrung hätten.
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