Wann verfällt für sie der Urlaub?
Langzeitkranke
Dazu hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 7. August 2012 festgestellt, dass der Übertrag des Urlaubs auf 15 Monate begrenzt ist.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat ein Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun seine bisherige Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen wegen Krankheit nochmals »überarbeitet«. Es entschied, dass das Ansparen von Urlaub bei langer Krankheit begrenzt werden und der Anspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen darf. Somit verfällt bei andauernder Arbeitsunfähigkeit zum Beispiel der Urlaub aus dem Jahr 2012 am 31. März 2014 im laufenden Arbeitsverhältnis.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte entgegen der bisherigen Rechtsprechung in Deutschland entschieden, dass Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer nicht verfallen, wenn sie wegen der Erkrankung nicht genommen werden können. 2011 hatte der EuGH seine neue Richtung bestätigt. Zur Prüfung stand die Anwendung des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen. Die tarifliche Regelung bestimmt unter anderem, dass Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, auf zwölf Monate zu übertragen ist.
Nach EU-Recht ist die Urlaubsübertragung bei langer Krankheit nicht eingeschränkt. Es steht jedoch den Mitgliedstaaten frei, sie durch Tarifvertrag oder Gesetz zu begrenzen. Wie diese europarechtliche Regel zur Urlaubsübertragung in Deutschland umgesetzt werden könnte, ist seither umstritten. Trotzdem entschied das BAG am 7. August 2012, dass Urlaub von Langzeitkranken auch ohne tarifvertragliche Regelung 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt.
Arbeitsrechtsexperten halten diese Entscheidung für falsch. Denn im BUrlG ist die Frage zum Urlaubsverfall nicht speziell geregelt. Das BAG hätte deshalb die Sache erneut dem EuGH vorlegen müssen.
Aus: metallzeitung 11/2012
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