Feiertage gelten bei Urlaub als Werktage
BAG zur Urlaubsregelung von Schichtarbeitern im öffentlichen Dienst
Das Bundesarbeitsgericht hat die Hoffnung auf mehr Freizeit für Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst zunichtegemacht. Wer im Schichtplan zur Arbeit eingeteilt ist und an einem solchen Tag frei haben will, muss einen Urlaubstag opfern - auch wenn es sich um einen Feiertag handelt, entschied der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15. Januar 2012 (Az. 9 AZR 430/11).
Eine andere Möglichkeit sehe der heutige Tarifvertrag nicht vor, anders als etwa der frühere Bundesangestelltentarifvertrag, der Feiertage hiervon ausnahm, erläuterte die Gerichtssprecherin. Bundesweit gibt es nach Schätzungen der Gewerkschaft ver.di mehrere Hunderttausend Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst.
Mit dieser Entscheidung hatte ein klagender Beschäftigter des Bodenverkehrsdienstes des Regionalflughafens Münster/Osnabrück auch vor den obersten deutschen Arbeitsrichtern keinen Erfolg: Seine Schicht umfasst jeweils sieben Tage am Stück. Fällt sie auf einen gesetzlichen Feiertag und nimmt er in dieser Zeit Urlaub, so zieht ihm sein Arbeitgeber den Feiertag als Urlaubstag ab.
Dagegen war der Mann vor Gericht gezogen, weil er sich im Vergleich zu Kollegen, die montags bis freitags arbeiten, benachteiligt sah. Er berief sich auf das Bundesurlaubsgesetz, das Werktage als alle Kalendertage definiert, »die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind«, und auf eine Bestimmung im einstigen Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), wonach gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage zu werten sind.
Schon in den Vorinstanzen wurde seine Klage abgewiesen. So hatte das Landesarbeitsgericht Hamm angemerkt, dass der geltende Tarifvertrag keine Definition für Arbeitstage enthalte und sich so von der Bestimmung des BAT unterscheide. Der Urlaub sei darin gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit werde. »Damit werden auch Feiertage erfasst, an denen der Arbeitnehmer sonst hätte arbeiten müssen. Sie sind ihm auf seinen Urlaub als gewährt anzurechnen«, entschieden die Richter in Hamm.
Diese Linie bestätigte nun das Bundesarbeitsgericht. Es hatte schon in früheren Urteilen klargestellt, dass Feiertage bei Schichtarbeit wie Werktage behandelt werden können (Az. 9 AZR 470/01 und Az. 9 AZR 111/97). Dabei ging es - wie nun auch im neuerlichen Fall - jeweils um die Auslegung einzelner Tarifverträge.
Ein ver.di-Sprecher nannte die Entscheidung »keine Überraschung«. Es wäre vielmehr eine Sensation gewesen, wenn anders entschieden worden wäre.
Die Ausnahme von der Regel
Ein Feiertag ist ein freier Tag – normalerweise. Die große Mehrheit der Beschäftigten muss nicht arbeiten und auch keinen Urlaub nehmen, wenn zum Beispiel der 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit) auf einen Werktag fällt.
Für Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst – geschätzt wird die Zahl auf Hunderttausend – gelten andere rechtliche Regelungen. Dabei geht es um Beschäftigte in kommunalen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben, Flughäfen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, um Polizisten und Feuerwehrmänner, sofern sie keine Beamten, für die die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gelten.
Für sie sind Feiertage nicht automatisch freie Tage, jedenfalls dann nicht, wenn der Schichtplan einen Einsatz vorsieht. Hat der Betroffene Urlaub genau in der Zeit genommen, in die ein Feiertag fällt, muss er sich nach bisheriger Praxis vom Arbeitgeber einen Urlaubstag anrechnen lassen – denn er hätte ja am Feiertag eigentlich arbeiten müssen.
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