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Grundsteuer für Pachtgelände auch vom Nutzer zu zahlen?
Brigitte B., Leipzig
Auch im Pachtrecht gilt der Grundsatz, dass der Eigentümer von Grund und Boden die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen hat (§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB). Mithin bedarf die Umlage von Nebenkosten (neben dem vereinbarten Nutzungsentgelt zu zahlende Kosten, zu denen vorliegend die laufende Grundsteuer zu rechnen wäre) einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Es gibt k e i n e Vermutung, dass Nebenkosten immer zusätzlich zu zahlen sind (vgl. Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, München: Beck, 2002, S. 81).
Für den mit der Stadt abgeschlossenen Pachtvertrag bedeutet das, dass ohne eine entsprechende Vereinbarung der Forderung nach einer zusätzlichen Begleichung der auf das Grundstück entfallenden Grundsteuer n i c h t gefolgt zu werden braucht. Sollte jedoch im Pachtvertrag die Regel enthalten sein, dass neben der Pacht auch Kosten der Bewirtschaftung durch den Pächter zu tragen sind, dürfte die Forderung zu Recht erhoben sein. Bei einer bestehenden Vereinbarung im Vertrag steht der Zulässigkeit auch nicht entgegen, dass die Stadt in den zurückliegenden Jahren die Grundsteuer u. U. nicht erhoben hat. Maßgeblich wäre dann, dass Kosten zu zahlen sind, wenn diese anfallen.
Es ist anzuraten, den abgeschlossenen Pachtvertrag in dieser Richtung noch einmal zu überprüfen.
Dr. MATTHIAS BLUNERT,
Vereinigung der Mieter, Nutzer und selbst nutzenden Eigentümer »Der Teltow« im DMB
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