Ist Tragen des Kruzifix bei der Arbeit erlaubt?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

  • Lesedauer: 3 Min.
Der eine darf eine Kette mit einem Kreuz am Arbeitsplatz sichtbar tragen, der andere nicht. Das Tragen von christlichen Symbolen bei der Arbeit ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich erlaubt. Das Straßburger Gericht gab am 15. Januar 2013 einer Mitarbeiterin der Fluggesellschaft British Airways recht. In anderen Fällen entschied der EGMR anders.

Die Britin und koptische Christin Nadia Eweida hatte sich durch das Verbot, ein Kreuz bei der Arbeit zu tragen, diskriminiert gefühlt. Die Straßburger Richter sprachen ihr 2000 Euro Schadenersatz zu. Damit wurden Entscheidungen britischer Gerichte korrigiert. Die Fluggesellschaft hat ihre Kleiderordnung inzwischen geändert und erlaubt ihren Mitarbeitern nun das Tragen religiöser Symbole bei der Arbeit.

Die Tatsache, dass die Fluggesellschaft ihre Kleiderordnung geändert habe, zeige, dass dieses Verbot nicht zwingend notwendig gewesen sei, urteilten die Richter.

Bei einer Krankenschwester, die wegen des Tragens eines Kreuzes vom direkten Kontakt mit Patienten in eine Verwaltungstätigkeit wechseln musste, entschied der EGMR hingegen anders. In diesem Fall hätten Sicherheitsvorschriften Vorrang vor dem Recht, religiöse Symbole zu tragen. Ein Kreuz an ihrer Dienstkleidung könnte von Patienten heruntergerissen werden oder mit einer offenen Wunde in Berührung kommen, hieß es.

Auch der Fall eines Paartherapeuten, dem gekündigt wurde, nachdem er sich aus religiösen Gründen nicht in der Lage sah, homosexuelle Paare zu betreuen, wurde vom EGMR nicht als Diskriminierung gewertet. Auch eine Standesbeamtin, die sich geweigert hatte, Zeremonien zur Schließung von eingetragenen Partnerschaften abzuhalten, verlor ihre Klage.

Seitens der Kirche wurde hinsichtlich der koptischen Christin betont, es sei erfreulich, dass der Gerichtshof »den Schutzbereich der Religionsfreiheit weit auslegt« und feststellt habe, dass »die Menschenrechtskonvention und damit die Religionsfreiheit auch am Arbeitsplatz zur Geltung kommen« müsse. In den übrigen Fällen sei der Religionsfreiheit »ein hohes Gewicht eingeräumt« worden, auch wenn diese im Rahmen der gebotenen Abwägung hinter anderen Rechten zurücktreten mussten.

Auch der Lesben- und Schwulenverband reagierte positiv auf die Entscheidung. Zum Fall des Paartherapeuten und der Standesbeamtin erklärte die Organisation: »Religion darf nicht zur Rechtfertigung der Diskriminierung von Homosexuellen benutzt werden.«

Die Verpflichtung, Lesben und Schwule nicht zu diskriminieren, gelte auch für diejenigen, die aus religiösen Gründen homosexuelle Partnerschaften ablehnten.

Der EGMR habe in seinen Entscheidungen »insgesamt die Grundrechte auf Religionsfreiheit und Diskriminierungsschutz weise abgewogen«, erklärte Manfred Bruns vom Lesben- und Schwulenverband. Das Urteil bestätige, dass auch religiöse Menschen die gesetzlichen Gleichstellungsvorschriften bei der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben beachten müssen. In einem pluralistischen Staat könne das zu persönlichen Konflikten führen, dennoch seien alle Menschen an diese Bestimmungen gebunden. Religion sei keine Rechtfertigung dafür, anderen ihre Rechte zu verweigern.

Enttäuscht zeigten sich Kirchenorganisationen in Großbritannien vom Urteil. Nach Auffassung des »Christian Institute« zeige der Fall der Standesbeamtin, dass Christen mit traditionellen Vorstellungen zur Heirat vernachlässigt werden. epd/nd

Die Urteile des EGMR: Az. 48420/10, Az. 59842/10, Az. 51671/10 und Az. 36516/10.

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