Energetische Modernisierung Regelungen zur Mietkaution
Neues Mietrecht (1)
Folgende Bereiche sind davon betroffen:
1. Fälligkeit der Mietkaution bei Zahlung in Raten und neuer Kündigungsgrund bei Verzug des Mieters mit Zahlung der Kaution,
2. Modernisierung von Mietwohnungen, insbesondere die energetische Modernisierung,
3. erweiterter Schutz von Mietern bei Preissprüngen wegen Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete,
4. Umstellung der Beheizung vom Eigenbetrieb des Vermieters auf gewerbliche Wärmelieferung,
5. erweiterter Kündigungsschutz von Mietern bei Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen,
6. wirkungsvolleres Vorgehen gegen Mietnomaden, insbesondere Beschleunigung von Räumungsverfahren und vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln.
Wenn die Mietkaution als Geldsumme bereitzustellen ist, ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt, wobei die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. Das galt schon bisher. Präzisiert wurde jetzt die Fälligkeit der weiteren Teilzahlungen zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.
Außerdem wurde ein neuer wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Vermieters definiert. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein solcher wichtiger Grund ist jetzt auch gegeben, wenn der Mieter mit Kautionszahlungen in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.
Infoblätter sind in der Geschäftsstelle des Mietervereins Dresden und Umgebung e.V. erhältlich oder auf der Homepage (www.mieterverein-dresden.de) abrufbar. (wird fortgesetzt)
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