Wie ist nach BuFDi der ALG-Anspruch geregelt?

Bundesfreiwilligendienst (BuFDi)

  • Lesedauer: 2 Min.
Soziale Dienstleistungen sollten im Rahmen regulärer, guter Arbeit erbracht werden. Insofern sieht die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen den Bundesfreiwilligendienst (BuFDi) sehr kritisch.

Eine Teilnahme am BuFDi kann aber Einzelnen helfen, um die Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten für das Arbeitslosengeld (ALG) zu erfüllen.

Beispielsweise wenn vorher nur sechs Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet werden konnte. Zwar zählt die Zeit des BuFDi immer als Anwartschaftszeit für das ALG, doch nach 12 Monaten Dienstzeit besteht ein Anspruch auf ALG.

Ein wirklicher Nutzen jedoch, die Anwartschaftszeit über den BuFDi zu erfüllen, besteht nur dann, wenn das niedrige Taschengeld - gegebenenfalls plus Verpflegung und gestellte Unterkunft - nicht in die Berechnung der Höhe des ALG einfließt.

Das niedrige Einkommen aus der BuFDi-Zeit bleibt beim ALG immer dann außer Betracht, wenn unmittelbar vor dem BuFDi sozialversicherungspflichtig gearbeitet wurde oder eine andere Versicherungspflicht bestand.

Die besteht beispielsweise beim Bezug von Mutterschafts- oder Krankengeld oder einer (befristeten) Rente wegen voller Erwerbsminderung. Unmittelbar heißt, dass die Lücke zwischen vorheriger Versicherungspflicht und dem BuFDi höchstens einen Monat beträgt.

In diesen Fällen wird die Höhe des ALG so berechnet: Lassen sich im Bemessungsrahmen (maximal zwei Jahre) 150 Tage mit Arbeitsentgelt vor der BuFDi-Zeit finden, dann wird das ALG danach bemessen - also nach dem letzten Verdienst.

Gibt es die 150 Tage nicht, etwa wegen längerer Krankheit vor dem BuFDi, dann wird das ALG fiktiv bemessen: Der ALG-Bezieher wird einer von vier Qualifikationsstufen zugeordnet, für die jeweils eine gesetzlich festgelegte pauschale Bemessungsgrundlage gilt. Der höchste ALG-Auszahlbetrag nach fiktiver Bemessung liegt bei 1182 Euro, der niedrigste bei 599 Euro jeweils Steuerklasse 1 ohne Kind.

Bestand vor dem BuFDi kein Versicherungspflichtverhältnis - beispielsweise wenn der BuFDi aus dem Hartz-IV-Bezug begonnen wurde - , dann wird das ALG aus dem Einkommen des BuFDi berechnet: Das Taschengeld in Höhe von maximal 348 Euro führt alleine ohnehin nicht zu einem existenzsichernden ALG-Anspruch.

Aber selbst wenn volle Verpflegung (Geldwert 224 Euro) und Unterkunft (Geldwert 216 Euro) gestellt wurden, beträgt das ALG aus den BuFDi-Einkünften nur 368 Euro (Steuerklasse 1 ohne Kind).

Aus »A-Info« Juni 2013

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