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Wahlverbot für Gustl Mollath

Viele Psychiatrie-Insassen und Schwerstbehinderte dürfen nicht an die Urnen

  • Fabian Lambeck
  • Lesedauer: 3 Min.
Am 22. September wird der neue Bundestag gewählt. Doch nicht alle Bürger werden an ihr teilnehmen können. Wie ein aktueller Bericht zum Stand der Umsetzung der UN-Behindertrechtskonvention zeigt, schließt das Bundeswahlgesetz bestimmte Gruppen aus.

Bereits im Jahre 2009 ratifizierte die Bundsrepublik die UN-Konvention »über die Rechte von Menschen mit Behinderungen«. Doch bis heute ist die Konvention nicht vollständig umgesetzt. Und so nahm die deutsche Monitoring-Stelle zur UN-Konvention die kommende Bundestagswahl zum Anlass, um am Dienstag auf die Umsetzung des Vertrages zu drängen. Der Leiter der deutschen Monitoring-Stelle, Valentin Aichele, verwies auf insgesamt drei problematische Bereiche, für die man aber »ein Bündel geeigneter Maßnahmen« präsentieren konnte. Dazu zählte neben dem Nationalen Aktionsplan und der Reform der Eingliederungshilfe auch das Wahlrecht. Dazu veröffentlichte die beim Deutschen Institut für Menschenrechte angesiedelte Monitoring-Stelle am Dienstag ein Hintergrundpapier, das auf einige heikle Missstände aufmerksam macht.

Demnach wird »einer schätzungsweise fünfstelligen Zahl von Menschen mit Behinderungen« das Wahlrecht per Gesetz vorenthalten. Was kaum jemand weiß: Das Bundeswahlgesetz schließt bestimmte Menschengruppen explizit vom Urnengang aus. Unter Paragraf 13 ist dort geregelt, dass ein Schwerstbehinderter der zur »Besorgung aller seiner Angelegenheiten« einen Betreuer braucht, nicht wählen darf.

Noch brisanter: Wer sich aufgrund einer richterlichen Anordnung in der Psychiatrie befindet, darf ebenfalls nicht mitentscheiden, wer ihn zukünftig regiert. So hätte der offenbar zu Unrecht in der Psychiatrie festgehaltene Gustl Mollath am 22. September nicht wählen dürfen. Das zuständige Gericht hatte ihn als »schuldunfähig« eingeschätzt und in eine Klinik einweisen lassen. Laut Gesetz ist das Grund genug, ihm das Wahlrecht zu verweigern. Deshalb empfiehlt die Monitoring-Stelle, das Wahlgesetz entsprechend abzuändern.

Ganz grundsätzlich wendet sich die Stelle in ihrem Bericht gegen Zwangsbehandlungen von psychisch Kranken. Diese seien »menschenrechtlich zweifelhaft«. Obwohl die Praxis der Zwangsbehandlung weit verbreitet sei, werde sie nicht wirksam und hinreichend kontrolliert. Die Monitoring-Stelle drängt auf eine Reform der psychiatrischen Versorgung. Sie soll das Ziel haben, die Menschenrechte psychisch kranker Menschen »vollumfänglich zu gewährleisten«. Dazu sollten die Grundsätze der Freiwilligkeit und der assistierten Autonomie »handlungsleitend« sein.

Mit Blick auf den Urnengang am 22. September heißt es in dem Bericht der Überwachungsstelle: Wahlunterlagen, Wahlverfahren und Wahllokale seien »bei weitem noch nicht barrierefrei«. Allerdings räumt man ein, dass »hier in den letzten Jahren Verbesserungen erreicht werden konnten«.

Die Monitoring-Stelle fordert zudem einen Wechsel »von einer Politik der Fürsorge hin zu einer Politik der Rechte«. Dies sei dringend geboten, weil bereits 2015 die Fortschritte Deutschlands bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention durch einen UN-Fachausschuss überprüft würden.

Bis dahin sollte auch die Eingliederungshilfe für Behinderte reformiert werden. Diese Form der Sozialhilfe soll den Behinderten ein Leben in Würde ermöglichen. Um dies leisten zu können, sollte sie »einkommens- und vermögensunabhängig« ausgezahlt werden, so die Monitoring-Stelle.

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