Rechte und Pflichten - Streit und Ärger
Mietrecht: Was ist erlaubt im Treppenhaus? (Teil 1)
Mieter dürfen das Treppenhaus und den Hausflur nutzen, selbst wenn hierzu nichts im Mietvertrag geregelt ist. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass dies ohne Gefahren möglich ist. Er muss deshalb für eine funktionierende Beleuchtung, ein sicheres Treppengeländer und sichere Treppenstufen sorgen, ausgetretene Stufen sind gegebenenfalls zu erneuern.
Der Vermieter ist auch für das Funktionieren des Aufzuges und der Türverschlüsse zuständig, er muss anfallende Reparaturen durchführen, und er muss in regelmäßigen Abständen auch Treppenhaus und Hausflur renovieren.
Trotzdem bleiben viele Dinge, die im Treppenhaus nerven.
Kinderwagen
Mieter dürfen den Kinderwagen im Hausflur abstellen (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 46/06). Voraussetzung ist, dass genügend Platz vorhanden ist. Dann darf der Kinderwagen auch vor der Briefkastenanlage stehen. Ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung ein »Parkverbot« für Kinderwagen vorgesehen, ist das in aller Regel unwirksam, weil der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache hierdurch unzulässig eingeschränkt wird (Landgericht Berlin, Az. 63 S 478/08). Das gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter oder die Hausverwaltung keine andere Abstellmöglichkeit zur Verfügung stellen (können) und auch kein Fahrstuhl im Haus existiert, mit dem der Kinderwagen problemlos in die Wohnung transportiert werden könnte.
Wichtig: Der Kinderwagen darf nicht im Hausflur angekettet werden. Er muss verschoben werden können, so dass Rettungswege nicht versperrt sind (Amtsgericht Schöneberg, Az. 109 C 161/11).
Fahrrad
Fahrräder dürfen nicht im Hausflur abgestellt werden. Ein entsprechendes Verbot im Mietvertrag oder in der Hausordnung ist wirksam. Steht kein anderer Platz zur Verfügung, kann der Mieter sein Fahrrad im Keller oder auch in der Wohnung abstellen.
Putzen und Reinigen
Die Reinigung von Treppenhaus und Hausflur sind eigentlich Sache des Vermieters. Anfallende Kosten, wie für den Hausmeister oder sonstige Putzkräfte, kann der Vermieter über die jährliche Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abwälzen. Voraussetzung ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Dort kann aber auch bestimmt werden, dass die Mieter für die Treppenhausreinigung selbst verantwortlich sind. Dann ist in einer Hausordnung meistens noch geregelt, wann, wie oft und wo geputzt werden muss. Nimmt ein Mitbewohner im Haus seine Pflichten nicht ernst, putzt er gar nicht oder nicht gründlich, kann der Vermieter eingeschaltet werden. Er muss den betreffenden Nachbarn anhalten, seine vertraglichen Pflichten ordentlich zu erfüllen. War das ergebnislos, kann der Vermieter den Betreffenden nach vergeblicher Mahnung auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Das bedeutet, er kann eine Putzkraft beauftragen und dem Mieter die Kosten in Rechnung stellen. Dagegen kann der Vermieter nicht einfach eine neue Gesamtlösung für das Haus präsentieren und die Reinigung insgesamt auf den Hausmeister oder ein Unternehmen übertragen (Amtsgericht Stuttgart, Az. 33 C 6308/03).
Müllsäcke vor der Tür
Zwar darf man einen Müllbeutel kurz vor die Tür stellen, um ihn bei nächster Gelegenheit zu entsorgen. Aber der Müll darf nicht vor der Tür zwischengelagert werden, damit er irgendwann zur Mülltonne transportiert wird. Natürlich ist es nicht erlaubt, den Müll dauerhaft im Hausflur zu lagern (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 3 Wx 88/96). Wer Treppenhaus oder Flur zumüllt, kann vom Vermieter abgemahnt, und wenn das nicht hilft, sogar gekündigt werden. Nachbarn können bei starker Geruchsbelästigung auch die Miete kürzen.
Aus: MieterZeitung 4/2013
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