Formfehler eines Vermieters
Mietrecht
Zu Räumung verurteilt zogen die Mieter aus, legten aber gegen das Urteil Berufung ein. Vor dem Landgericht wiesen sie erstmals auf die fehlende Unterschrift hin - daraufhin blieb dem Landgericht nichts anderes übrig, als das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben. Das Landgericht betonte aber, das geschehe nur wegen des formalen Fehlers. Der Sache nach sei die Kündigung berechtigt.
Trotzdem glaubte das Ehepaar, es könne nun den ehemaligen Vermieter »schröpfen«. Es forderte Schadenersatz für Anwaltskosten - das Amtsgericht schob einen Riegel vor. Das hielt die Ex-Mieter nicht davon ab, erneut Geld zu verlangen: 1785 Euro für Umzugskosten, 2330 Euro Schadenersatz für die jetzt höhere Miete, 3418 Euro Ausgleich für Arztkosten wegen seelischer Belastung.
Ihr ehemaliger Vermieter schaltete einen Anwalt ein, der alle Forderungen zurückwies, und konterte mit einer Klage auf Schadenersatz für die Anwaltsgebühren. 718,40 Euro sprach ihm das Amtsgericht München (Az. 411 C 33155/11) zu, weil die Ex-Mieter unberechtigte Forderungen stellten.
Wenn ein Formfehler vorliege, sei eine Kündigungserklärung unwirksam, so die Amtsrichterin. Sei sie aber allein wegen des Formfehlers unwirksam, begründe dies keinen Anspruch der Mieter auf Schadenersatz. Es liege in erster Linie im Interesse des Vermieters, die Formvorschriften einzuhalten - schon deshalb handele es sich nur um ein Versehen.
Der Vermieter verzögere damit ungewollt die angestrebte Räumung. Dieser Effekt seines Fehlers schütze die Mieter ausreichend. Anspruch auf Schadenersatz sei dagegen aus dem Versehen nicht abzuleiten. Ungeachtet dessen habe das Ehepaar erneut vom ehemaligen Vermieter finanziellen Ausgleich gefordert.
Wer nicht bestehende Forderungen geltend mache, verletze die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Wenn der Vermieter daraufhin einen Rechtsanwalt einschalten müsse, um die unberechtigten Ansprüche abzuwehren, schuldeten ihm die Urheber des überflüssigen Rechtsstreits Kostenersatz.
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