Privates Video anerkannt

Verkehrsunfall mit Fahrradfahrer

  • Lesedauer: 2 Min.
Ein privat aufgenommenes Video darf bei einem Verkehrsunfall zu Beweiszwecken verwendet werden. Vorher müssen aber die Interessen der Betroffenen geprüft werden. Dies entschied nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins (DAV) das Amtsgericht München mit Urteil vom 6. Juni 2013 (Az. 343 C 4445/13).

Ein Fahrradfahrer fuhr rechts neben einem Cabrio, das ihn überholte. Als der Pkw-Fahrer plötzlich abbremste, geriet der Radfahrer ins Straucheln, fiel hin und verletzte sich. Auch sein Fahrrad wurde beschädigt. Die Arzt- und Reparaturkosten von insgesamt 3000 Euro wollte der Radfahrer vom Autofahrer ersetzt bekommen sowie darüber hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld.

Der Pkw-Fahrer habe ihn absichtlich ausgebremst, um ihn zu maßregeln. Er könne das auch beweisen, weil er seine Fahrradfahrt auf Video aufgenommen habe. Der Autofahrer weigerte sich zu zahlen, weil die Verwertung des Videos ihn in seinen Grundrechten verletze.

Das Gericht ließ die Verwertung des Videos zu. Für eine solche Entscheidung komme es auf die Interessen beider Parteien an. Hier führe die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Verwertung zulässig sei.

Zu der Zeit, zu der das Video aufgenommen worden sei, habe der Aufnehmende damit noch keinen bestimmten Zweck verfolgt. Die Personen, die das Video aufnahm, seien rein zufällig ins Bild geraten. Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könne nur dann vorliegen, wenn eine derartige, zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde. Das sei hier zwar der Fall, doch habe der Radfahrer jetzt ein Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses Interesse sei in der Rechtsprechung anerkannt: Es sei unproblematisch, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos mache, um Beweise für den Unfallhergang zu sichern.

In diesem Fall aber habe die Auswertung des Videos ergeben, dass der Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h gefahren sei und deshalb zum vorausfahrenden Pkw einen Abstand von 12 m hätte einhalten müssen. Stattdessen sei er im Abstand von nur acht Metern hinter dem Pkw hergefahren. So durfte er das Video zwar verwenden, erhielt aber keinen Schadenersatz.

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