Auch der bloße Verdacht eines strafbaren Verhaltens reicht für Kündigung nicht aus
Kündigung vor und während der Elternzeit unzulässig
In besonderen Fällen kann zwar durch die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Dies gilt aber in der Regel nicht für eine Verdachtskündigung.
Dies stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2013 (Az. 12 A 1659/12) fest, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Arbeitgeber und Mitarbeiterin stritten darüber, ob die Frau eine Einzahlung von 500 Euro tatsächlich vorgenommen hatte. Der Arbeitgeber bestritt, den Betrag erhalten zu haben. Er unterstellte der Mitarbeiterin, das Geld unterschlagen zu haben.
Die Zustimmung zu der Kündigung der Mitarbeiterin wurde dem Arbeitgeber verweigert. Bei einer Kündigung im Rahmen einer Elternzeit seien besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Sie sei nur in besonderen Fällen möglich, zum Beispiel dann, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der Interessen des Arbeitnehmers hinter die des Arbeitgebers rechtfertigten.
Das Gesetz betrachte hier die Interessen des Arbeitnehmers grundsätzlich als vorrangig. Auch in Fällen einer beabsichtigten Kündigung wegen persönlichen Verhaltens sei daher ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Ein besonderer Fall könnten schwere Pflichtverstöße des Mitarbeiters sein, etwa betriebsbedingte Straftaten oder beharrlich wiederholte, schwerwiegende Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten.
In Betracht kämen strafbare Handlungen wie etwa Diebstahl, Betrug, Unterschlagung oder Beleidigung. Alleine der Verdacht einer strafbaren Handlung reiche jedoch in der Regel nicht für die Annahme eines besonderen Falles aus.
Im vorliegenden Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Geld den Arbeitgeber doch erreicht habe, so das Gericht. Somit bleibe es bei einem für eine Kündigung nicht ausreichenden Verdacht.
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