Forderung der Vermieter
Mietrecht
Der Bundesgerichtshof gab am 25. September 2013 (Az. VIII ZR 280/12) einem Vermieter in Berlin Recht, der im Januar 2011 eine Mieterhöhung für den August 2011 angekündigt und das Einverständnis der Mieter eingefordert hatte. Die klagten dagegen, weil sie sich in ihrem Sonderkündigungsrecht beschnitten sahen. Dem folgte der BGH nicht.
Hintergrund: Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass der Mieter einer vom Vermieter beabsichtigten Mieterhöhung zustimmen muss. Ist der Mieter nicht einverstanden, kann er das Mietverhältnis binnen zweier Monaten nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens außerordentlich kündigen. Er kann dann noch zwei weitere Monate in der günstigen Wohnung bleiben. Die Erhöhung wird nicht fällig. Im Berliner Fall hätten die Mieter bis März kündigen und bis Mai ausziehen müssen. Bei fristgemäßem Ablauf der Erhöhung hätten sie noch bis Ende September von der günstigen Miete profitiert.
Laut BGH richtet sich die Sonderkündigung nach dem Termin der tatsächlichen Mieterhöhung. Die Mieter hätten in jedem Fall bis September in der Wohnung bleiben können. Der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter über die Preiserhöhung informiere und die Zustimmung der Mieter zu dem Vorhaben verlange, spiele deshalb keine Rolle.
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