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Arbeitsuchende EU-Bürger haben darauf Anspruch

Hartz IV

  • Lesedauer: 1 Min.
EU-Bürgern ohne Arbeit, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, stehen nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2013 (Az. L 19 AS 129/13) Hartz-IV-Leistungen zu.

Das Gericht sprach damit einer in Gelsenkirchen lebenden vierköpfige Familie aus Rumänien einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu. Gegen das Urteil ist Revision zugelassen. Bundesweit wären von diesem Urteil etwa 130 000 Personen betroffen. Für die Kommunen könnte das Urteil also teuer werden.

Das beklagte Jobcenter hatte 2010 den Antrag der Familie abgelehnt. Nach geltendem Recht haben EU-Bürger, die nach Deutschland einwandern, um eine Arbeit zu suchen, kein Recht auf Fürsorgeleistungen. Das Gericht entschied nun, dass dieses Ausschlusskriterium nicht auf die Familie zutreffe, weil sie zur Zeit der Antragstellung schon ein Jahr in Deutschland gewesen sei.

Weil die Bundesagentur für Arbeit wenig Aussicht auf Beschäftigung für den Vater sieht, erlischt aus Sicht des Gerichts der Grund für die Verweigerung der Leistungen nach sechs bis neun Monaten der Arbeitsuche. Schon zuvor hatten Familien per Eilentscheid mit ähnlichen Argumenten erfolgreich einen Hartz-IV-Anspruch erstritten.

Die klagende Familie lebt seit 2009 in Gelsenkirchen. Das Verfahren betrifft den Zeitraum von Mitte 2010 bis November 2011. Damals lebte die Familie von Kindergeld und vom Verkauf von Obdachlosenzeitschriften. Inzwischen hat die Mutter Arbeit, die Familie stockt mit Hartz IV auf.

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