- Politik
- Wartungskosten
Streit um Außenwandheizer
Meine Wohnung wird mit Gasaußenwandheizgeräten GAMAT geheizt. Auf meine Widerrede gegen die Überwälzung von Wartungskosten für diese Geräte wurde mir geantwortet, dass dies gerichtlich zu klären sei. Auch der hiesige Mieterverein verneint die Umlage. Wie ist die Rechtslage?
Roland F., Chemnitz
Wir widersprachen der Umlage von Wartungskosten für GAMAT-Heizgeräte. Die Wohnungsgesellschaft antwortete, es gäbe in Berlin zwei Urteile, wonach diese Heizer hinsichtlich ihrer Wartungskosten einer Gasetagenheizung gleichzustellen seien, deren Wartung Mieter zu bezahlen hätten. Diese Urteile widersprechen der bislang im IMD-Ratgeber geäußerten Auffassung. Auch mir leuchtet nicht ein, dass ich Wartungskosten für eine Sache bezahlen soll, die mir nicht gehört und für deren Gebrauch ich Miete zahle. Als die Geräte 1977 eingebaut worden sind, erfolgte als Ergänzung des Mietvertrages eine Mieterhöhung um fünf Mark. In der Ergänzung heißt es, dass damit alle Kosten der Instandhaltung und Wartung abgegolten sind. Muss ich zahlen?
Helmut 1/1/., Berlin
Die hier erwähnten Berliner Urteile kennen wir auch. Sie gehen jedoch von derfalschen Voraussetzung aus, dass der Gesetzgeber 1991 nicht gewusst habe, dass im Osten Gaseinzelheizgeräte (vornehmlich Außenwandheizer) existieren. Deshalb habe er nicht vermocht, in der Betriebskosten-Umlageverordnung von 1991 eine Regelung für die War tungskosten dieser Geräte vorzusehen. Inzwischen stellte sich heraus, dass in den alten Bundesländern mehr solcher Geräte installiert waren als in der DDR und dass es dort bis heute keine gesetzliche Umlagefähigkeit für Wartungskosten dieser Heizgeräte gibt.
Die gesetzlichen Vor schriften sind jedoch dort wie hierdiegleichen, also können sie auch nicht ter ritorial unterschiedlich ausgelegt werden. Zudem argumentierten die Berliner Richter sehe man bezüglich der War tungskosten keinen Unterschied zwischen Außenwandheizern und Gasetagenheizungen. Dabei wird außer Acht gelassen, dass die gesetzliche Regelung keine Wartungskosten für Einzelheizgeräte vorsieht.
Das Problem für so betroffene Mieter besteht darin, dass im Streitfall vor Gericht der örtliche Richter entscheidet. Weitere Urteile könnten zur Klarheit beitragen. Mieter die den Gerichtsweg beschreiten, brauchen rechtliche Unterstützung.
Zur Frage unseres Ber liner Lesers mit der Er gänzungsvereinbarung: Er kann sich nicht auf die Fortgeltung dieser Regelung berufen, denn die Betriebskostenumlageverordnung von 1991 bestimmte, dass sie und die Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung früheren rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vorgehen.
Wartungskosten, so wie sie in der erwähnten Anlage aufgelistet sind, beziehen sich immer auf Einrichtungen, die Eigentum des Vermieters sind. Mieter sind gesetzlich verpflichtet, diese Kosten zu tragen.
Wir hatten zu diesem Problem im Ratgeber Nr. 452, Seite 3, auf eine Äußerung des Bundesjustizministeriums (Geschäftszeichen I B 3- 3430/211-11 1552/98) und auf ein Urteil des Amtsgerichtes Greifswald (Az. 42 C 9/94) hingewiesen, die davon ausgehen, dass Mieter solche Wartungskosten nicht zahlen müssen.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Die anderslautenden. Berliner Urteile: AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 26. Mai 1998, Az. 8 C 151/98, veröff. in »Das Grundeigentum« 13/98/803; AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 30. Juli 1998, Az. 3 C 211/98, veröff., in »Das Hauseigentum« 1/ 99/38. Ein Urteil, das unsere Auffassung stützt: AG Greifswald, Urteil vom 25. März 1998, Az. 42 C 9/98, Kommentar dazu: »Rechtslage schließt Umlage aus« von Dr. Willingmann, beides veröff. in »Neue Justiz« 11/ 98/601.
1998 erwarb ich meine bisherige Mietwohnung. Im Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss, u. a. für die Beschaffenheit des Wohneigentums vereinbart. Jetzt wird mir vom Verwalter aber eine Rechnung über die Reparatur einer Wasseruhr präsentiert. Über diesen Reparaturauftrag wurde ich nicht informiert. Muss ich die Rechnung dennoch begleichen? Kann ich noch Gewährleistung einklagen?
Ingrid H., Berlin
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