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Studium & Steuern: Welche Studienkosten sind steuerlich absetzbar

  • Lesedauer: 5 Min.
Mit Beginn des Sommersemesters stellt sich für viele Studierende erstmals - oder erneut - die Frage, wie sie ihren Lebensunterhalt finanzieren können und wie eine eventuelle Erwerbstätigkeit mit dem Studium zu vereinbaren ist. Zugleich ist zu beachten, dass Einnahmen der Studierenden sich auf den Kindergeldanspruch, auf den BAföG-Förderungsbetrag und auf die Steuerbelastung der Eltern auswirken können. In einer sechsteiligen Serie stellt Joachim Holstein, Berater für studentische Steuerfragen beim AStA der Universität Hamburg, die wichtigsten neuen und alten Regelungen vor, die berufstätige Studierende beachten müssen. Heute Teil 2.
Zu den Studienkosten rechnen erstens alle Gebühren und Beiträge: Die altbekannten Semesterbeiträge für Studentenwerk und AStA genauso wie die neu beschlossenen und manchmal als »Verwaltungskostenbeitrag« getarnten allgemeinen Studiengebühren, ferner Sondergebühren für Langzeit- oder Zweitstudierende und Gebühren für Sonderveranstaltungen wie Sprachkurse. Auch die Kosten eines Semestertickets sind absetzbar. Die zweite Gruppe bilden sogenannte Arbeitsmittel wie Fachbücher, Büromaterial, Kopien, Schreibtisch, Stuhl, Bücherregal, Lampe, Computer samt Zubehör und alles, was für den spezifischen Studiengang vielleicht sonst noch benötigt wird; hierzu unten mehr. Als drittes sind Raumkosten zu erwähnen: das bei Angestellten und Freiberuflern absetzbare »häusliche Arbeitszimmer« darf auch eine Studierstube sein. Voraussetzung für die Anerkennung ist einerseits, dass es sich überhaupt um ein separates Zimmer handelt - und nicht etwa um eine abgeteilte Ecke des Wohnzimmers. Es darf auch kein Durchgangszimmer und nicht mit Kleiderschränken oder Betten versehen sein. Andererseits ist Bedingung, dass dort ein wesentlicher bzw. der überwiegende Teil der Arbeit geleistet wird. Letzteres dürfte keine Hürde sein, gehen doch sowohl die Sozialversicherung als auch die Arbeitsagenturen davon aus, dass auf jede Stunde Vorlesung oder Seminar zwei Stunden Vor- und Nachbereitung kommen. Man errechnet dann auf der Grundlage der Bruttowarmmiete inclusive aller Nebenkosten wie Strom und Wasser die auf die Fläche des Arbeitszimmers entfallenden Kosten und gibt sie in der Steuererklärung an. Das Finanzamt deckelt die Kosten bei 1250 Euro jährlich, allerdings mit zwei Ausnahmen: falls die Arbeit fast ausschließlich zu Hause stattfindet (Examen? Promotion?) oder das Arbeitszimmer nicht zur Wohnung gehört, sondern z. B. drei Etagen höher auf dem Dachboden liegt. Viertens können Reisekosten anfallen. Zunächst einmal natürlich die Kosten für den regelmäßigen Weg zwischen Wohnung und Uni. Hierbei wird dieselbe Regelung angewandt wie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, d. h. pro Tag und pro Kilometer einfacher Entfernung werden 30 Cent angesetzt und mit den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Semesterticket!?) verglichen. Der höhere Betrag gilt. Wer in 34 Wochen jeweils an 5 Tagen zur 6 km entfernten Uni fährt, radelt oder läuft, kann somit 306 Euro für diese Fahrten geltend machen, falls nicht für mehr Geld Bus und Bahn benutzt wurden. Ferner gibt es das, was bei Berufstätigen »Dienstreise« heißt, auch bei Studierenden. Und zwar sowohl in Form einer offiziellen Exkursion als auch in Form einer auf eigene Initiative hin angetretenen Reise zur nächstgrößeren Bibliothek, zu einem Kongress oder einer Ausstellung, aber auch zu einem gemeinsam mit anderen Studierenden organisierten Wochenendseminar. Bei solchen Dienstreisen werden PKW-Fahrten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer und Bahnfahrten oder Flüge mit dem realen Preis abgerechnet. Übernachtungskosten werden im Inland nur gegen Quittung anerkannt, während im Ausland Pauschalsätze ohne Nachweis angerechnet werden (z. B. Warschau 90 Euro, Prag 97 Euro, Brüssel 100 Euro, Kopenhagen 140 Euro pro Nacht). Und schließlich werden sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt, falls man mindestens acht Stunden lang von zu Hause oder der eigenen Uni weg ist. Für einen vollen Kalendertag werden angerechnet: Deutschland 24 Euro, Warschau 30 Euro, Prag 24 Euro, Brüssel und Kopenhagen 42 Euro. Sprachkurse und Praktika im Ausland sind also nicht nur völkerverbindend, sondern auch steuersparend. Tipp: Wer die Bahncard fürs Studium nutzt und damit mehr spart, als sie gekostet hat, darf auch die Kosten der Bahncard absetzen. Dass sie vielleicht auch privat genutzt wird, ist in diesem Fall ohne Belang. Arbeitsmittel: Für das Studium verwendete Gegenstände, egal ob Schnellhefter, Laptop oder Schreibtisch, gelten als Arbeitsmittel. Diese sind in drei Preisklassen eingeteilt. Was ohne Mehrwertsteuer mehr als 410 Euro gekostet hat, wird nicht in einem einzigen Jahr angerechnet, sondern auf eine angenommene Nutzungsdauer verteilt (»abgeschrieben«), die z. B. bei Computern drei und bei Möbeln 13 Jahre beträgt. Was ohne Mehrwertsteuer weniger als 60 Euro gekostet hat, wird grundsätzlich im Jahr des Kaufs voll angerechnet; und bei Gegenständen, die netto zwischen 60 und 410 Euro kosten, haben Studierende die Wahl zwischen diesen beiden Varianten. Eine Besonderheit gilt für Anlagen aus mehreren Einzelgeräten. Bei ihnen ist der Gesamtpreis maßgeblich, so dass bei einer in Einzelteilen gekauften Computeranlage Peripheriegeräte wie Monitor, Drucker, Scanner und Maus auch bei Einzelpreisen unter 410 Euro zusammen mit dem eigentlichen Rechner über drei Jahre abgeschrieben werden müssen. Eine Ausnahme gilt nur für die All-in-one-Kombinationen aus Scanner, Drucker und evtl. Fax, weil man sie unabhängig vom Computer als Kopierer oder Faxgerät verwenden kann. Die Abschreibung wird monatsgenau berechnet, so dass eine im April 2006 für 1800 Euro gekaufte Computeranlage von April 2006 bis März 2009 abgeschrieben wird; damit stehen 2006 450 Euro, 2007 und 2008 je 600 Euro und 2009 die restlichen 150 Euro in der Steuererklärung. Das Absetzen von PCs ist in den letzten Jahren erheblich erleichtert worden. Der Bundesfinanzhof hat unter dem Aktenzeichen VI R 135/01 entschieden, dass bei teils beruflicher, teils privater Nutzung eines Computers immer mindestens 50 % der Kosten als berufliche bzw. Studien-Kosten anzuerkennen sind. Höhere Nutzungsanteile für Studium oder Beruf müssen glaubhaft gemacht werden; manche Finanzämter wünschen dazu ein »PC-Fahrtenbuch«, in dem Nutzungszeiten notiert sind. Fachbücher müssen auf der Quittung mit Autor und Titel angegeben sein. Generell gilt, dass man selber Ersatzquittungen ausstellen kann, sei es für verlorengegangene Belege, sei es für Ausgaben ohne Beleg (Münzkopien!). Da man mit der Unterschrift auf dem Hauptvordruck versichert, dass alle Angaben in der Steuererklärung der Wahrheit entsprechen, muss das Finanzamt glaubwürdige Angaben akzeptieren. Im nächsten Ratgeber: Die Steuererklärung

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