Etwas erleichtert können alle Verbraucher sein, die ihre Getränke in verschiedenen Verkaufseinrichtungen erworben haben und die leeren Flaschen und Dosen bisher zur Pfanderstattung dort auch wieder abliefern mussten. Die individuellen Pfandsysteme einzelner Handelsketten gibt es seit dem 1. Mai nicht mehr. Seitdem können leere pfandpflichtige Einwegflaschen und Dosen überall dort zurück gegeben werden, wo Getränke in pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen gleichen Materials angeboten werden. Der Verbraucher muss also nicht mehr darauf achten, wo er das Produkt gekauft hat. Das heißt aber nicht, dass alle Pfandflaschen in einem Geschäft abgegeben werden können. Sondern: Der Händler, der pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen aus Plaste oder Glas verkauft, ist auch nur zur Rücknahme derselben verpflichtet - allerdings ohne Rücksicht darauf, wo diese gekauft wurden. Und wer diese nicht verkauft, braucht auch keine zurück zu nehmen. Wie bisher dürfen kleine Geschäfte, wie Kioske, mit einer Verkaufsfläche unter 200 m² die Rücknahme von Einweg-Verpackungen auf die Marken beschränken, die sie in ihrem Angebot haben. Neu ist, dass nun auch Getränkeverpackungen für kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke, insbesondere sogenannte Alkopops, bepfandet werden. Die Höhe des Pflichtpfands beträgt nach wie vor einheitlich 25 Cent für alle nicht ökologisch vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Volumen von 0,1 Liter bis 3,0 Liter. Pfandfrei bleiben weiterhin Frucht- und Gemüsesäfte, Milch und Wein sowie ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen (Kartons, Polyethylen-Schlauchbeutel usw.). Zur Regelung aller Abläufe zur Pfanderhebung wurde die DPG - Deutsche Pfandsystem GmbH gegründet. In der DPG haben sich Unternehmen zusammengeschlossen, die am Zyklus von Einwegverpackungen beteiligt sind. Um Einweg-Getränkeverpackungen, für die Pfand gezahlt werden muss, leicht zu erkennen, wurde eine einheitliche Markierung eingeführt, bestehend aus dem Pfandlogo der DPG und dem EAN-Code. Diese wird von Rücknahmeautomaten erkannt, deshalb sollten Flaschen und Dosen möglichst unbeschädigt zurück gegeben werden. Bleibt zu hoffen, dass der Verbraucher den Durchblick behält und etwas von der halben Milliarde Euro profitiert, die bisher pro Jahr durch nichteingelöstes Pfand beim Einzelhandel angefallen sind. Zum Hintergrund: Die 1991 geschaffene und 1998 novellierte Verpackungsverordnung sah eine Pfandpflicht vor, wenn der Mehrweganteil unter 72 Prozent fällt, denn Mehrwegflaschen (bis zu 50 Mal wiederbefüllbar!), haben gegenüber Getränkedosen und Einweg-Flaschen deutliche Umwelt-Vorteile. Bereits 1997 wurde die so genannte Mehrwegquote erstmals unterschritten. Bis zur Einführung der Pfandpflicht vergingen weitere fünf Jahre, ohne die Mehrwegquote wieder zu erreichen. Mit der dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 25.5.2005 entfiel die Pflicht zur Erfassung der Mehrweganteile, die sich nachgewiesener Maßen noch immer im Sinkflug befinden. Die Befürchtungen der Mehrwegabfüller, dass der Kunde aufgrund der Bepfandung keinen Unterschied mehr zwischen Einweg und Mehrweg erkennt, scheinen sich zu bewahrheiten. Deshalb setzen sie auf ein gemeinsames Logo, das dem Kunden die umweltgerechte Verpackung empfiehlt, weniger Pfand (8 bis 15 Cent) bezahlt man für Mehrweg ohnehin
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