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  • Politik
  • Wen darf die Polizei wann observieren?

(Un-) Zumutbar

  • Claus Dümde
  • Lesedauer: 1 Min.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur «Observation so genannter Kontakt- und Begleitpersonen» ist aufschlussreich. Erstens, weil gegen Bestimmungen eines Hamburger Gesetzes dazu ein Polizist, ein Pastor und ein Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten. Vertreter dieser Berufe kann man ja nicht a priori der Komplizenschaft mit Kriminellen verdächtigen. Wenn sie sich aber betroffen fühlen, liegt der Verdacht nahe, dass etwas faul ist in Hamburg. Und womöglich nicht nur dort.

Aufschlussreich, dass sich dieser Frage die Karlsruher Richter gar nicht näher widmeten. Sie nahmen die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Begründung: Sie seien unzulässig, weil die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, «selbst, gegenwärtig und unmittelbar» von solcher Observation betroffen zu sein. Auch hätten sie nicht hinreichend ausgeführt, dass es ihnen nicht zumutbar wäre, eine etwaige Observation abzuwar ten und sich sodann dagegen zu wenden...

Und wenn sie das gar nicht erfahren, weil das fragliche Gesetz auch eine Benachrichtigung der Observierten an allerlei Voraussetzungen knüpft und letztlich ins Ermessen der Observierer stellt? Auch dafür wissen die Richter Rat. Gesetzesnormen sind «verfassungskonform» auszulegen. Offenbar wollten aber die Beschwerdeführer wirkliche Garantien dafür. Ist das etwa unzumutbar...?

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