Die Gebühren sind deutlich reduziert worden

Leserfrage zur Testamentshinterlegung beim Nachlassgericht

  • Lesedauer: 2 Min.

»Ich möchte mein Testament bei Gericht hinterlegen, damit es bei meinem Tode sicher gefunden wird. Mit welchen Gebühren muss ich rechnen?
Waltraud H. Berlin

Antwort darauf gibt das Deutsche Forum für Erbrecht in München:

Vorweg gesagt: Dank des neuen Gerichts- und Notarkostengesetzes sind die Gebühren für die besondere amtliche Verwahrung seit August 2013 stark reduziert.

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich vor allem für Alleinstehende oder für Menschen an, die befürchten, dass Dritte ihr Testament nach ihrem Tod fälschen oder verschwinden lassen könnten. Der Erblasser hinterlegt dabei seine Letztwillige Verfügung beim Amtsgericht seines Wohnortes und schützt es so vor Manipulationen und Vernichtung. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Die amtliche Verwahrung ist weder Vor- aussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments noch hindert sie den Erblasser an der Änderung oder dem Widerruf des Testaments.

Seit August 2013 ist die Möglichkeit einer amtlichen Verwahrung des Testaments für viele Erblasser noch attraktiver, da sich die Kosten hierfür für die meisten spürbar reduziert haben. Grund dafür ist das neue Gerichts- und Notarkostengesetz.

Danach fällt für die Verwahrung eines Testaments beim Nachlassgericht nur mehr eine einmalige und pauschale Gebühr in Höhe von 75 Euro an. Zuvor hingen die Kosten vom jeweiligen Vermögen des Testierenden ab und waren deshalb häufig deutlich höher. So fiel zum Beispiel bei einem Vermögen von 250 000 Euro bislang eine Gebühr von 108 Euro an. Bei einem Vermögen von 500 000 Euro verlangte das Gericht bereits 201,75 Euro.

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