Für Kirchenmitglieder bei Kapitalerträgen

Leserfragen zum automatisierten Einzug der Kirchensteuer

  • Lesedauer: 3 Min.
In den letzten Tagen haben wir von Leserrinnen und Lesern Zuschriften erhalten, in denen sie ihre Verunsicherung schilderten. Dabei geht es um den automatisierten Einzug der Kirchensteuer. Gleich vorweg gesagt: Die Neuregelung betrifft ausschließlich Mitglieder einer Religionsgemeinschaft. Sie gilt also nicht für Nichtkirchenmitglieder!

Manche Bankkunde haben in den letzten Tagen von ihren Finanzinstituten Schreiben bekommen, in denen sie über die automatische Abführung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge informiert wurden. Hierbei handelt es sich um ein neues Einzugsverfahren für Kirchenmitglieder. Denn ab 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge von den Banken automatisiert eingezogen.

Auch in der Vergangenheit ist bei Kirchenmitgliedern die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer erhoben worden, da Kapitalerträge als Teil des Einkommens kirchensteuerpflichtig sind. Die Kapitalertragssteuer wird als Abgeltungssteuer direkt von den Banken an die Finanzämter abgeführt, wenn der einzelne Bankkunde es beantragt hat. Alternativ kann man die Steuer über die Einkommenssteuererklärung gesondert festsetzen lassen.

Was ändert sich ab 1. Januar 2015 konkret?

Die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge erfolgt ab 2015 automatisiert. Das heißt: Die zum Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge verpflichteten Banken erhalten nach gesetzlicher Pflicht einmal jährlich vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit der Steuerpflichtigen - ähnlich wie schon jetzt der Arbeitgeber - auf elektronischem Wege, verschlüsselt und dem Datenschutz entsprechend anonymisiert mitgeteilt.

Die neue Verfahrensweise vereinfacht die Steuererhebung. Früher musste man selbst die Konfessionszugehörigkeit gegenüber der Bank erklären oder die Kirchensteuer bei der Steuererklärung angeben. Im Übrigen ist die Abfrage der Banken und Sparkassen ein rechtmäßiger Vorgang, der den persönlichen Datenschutz nicht verletzt.

Wer nunmehr die neue elektronische Verfahrensweise nicht möchte, kann der Weitergabe der Religionszugehörigkeit durch das Bundeszentralamt widersprechen. Ein entsprechendes Formular steht abrufbar auf der Internetseite des Bundeszentralamtes unter www.bzst.de. Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni 2014 beim BZSt eingegangen sein. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zum Widerruf die Übermittlung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KI-STAM) an die Bank.

Ist mit der Neuregelung eine Steuererhöhung verbunden?

Nein, die Höhe der Steuer beträgt nach wie vor neun Prozent (in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent) der Kapitalertragsteuer. Kapitalerträge werden allerdings nur oberhalb des Sparerfreibetrags von 801 Euro für Ledige oder 1602 Euro für Verheiratete zur Steuer (vereinfacht 25 Prozent) herangezogen.

Wer als Kirchenmitglied bisher auf seine Spareinlagen keine Steuern zahlte, weil seine Zinsen unter der Freibetragsgrenze blieben, wird auch künftig darauf keine Kirchensteuer zahlen.

Wie ist der Datenschutz garantiert, wenn jetzt den Banken vom BZSt die Religionszugehörigkeit mitgeteilt wird?

Die Konfessionsmerkmal werden an die Banken verschlüsselt weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten erfolgt in einer technisch geschlossenen Umgebung. Der Kundenbetreuer der Bank oder Sparkasse erhält von einer Religionszugehörigkeit des Kunden keine Kenntnis. dpa/epd/nd

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