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Die Rechte deutscher Väter in binationaler Partnerschaft gestärkt

Bundesverfassungsgericht zur Anerkennung von Vaterschaften

  • Lesedauer: 2 Min.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte deutscher Väter gestärkt. Die Behörden dürfen nicht länger die rechtliche Vaterschaft aberkennen, nur weil sie dem Kind einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit verwehren wollen.

Bislang konnten Ausländerbehörden Wunschvätern einen Strich durch die Rechnung machen: Denn erkannten Deutsche die rechtliche Vaterschaft für ein Kind einer ausländischen Mutter an, konnten die Behörden die Vaterschaft anfechten. Das ging auch noch rückwirkend. Die gesetzlichen Vorschriften dazu erklärte das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig (Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 30. Januar 2014, Az. 1 BvL 6/10).

Nach dem Gesetz war die Vaterschaftsanfechtung durch eine Behörde bislang möglich, wenn der rechtliche Vater nicht zugleich biologischer Vater des Kindes ist, die ausländische Mutter unverheiratet ist und der Mann keine persönliche Bindung zu dem Kind hatte. Führte die Vaterschaftsanerkennung zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes und einem dauerhaften Aufenthaltsrecht der Mutter, konnten Behörden von gezielter Umgehung des Aufenthaltsrechtes ausgehen.

Die Vaterschaft wurde dann angefochten, so dass das Kind nicht nur seinen rechtlichen Vater, sondern auch seine deutsche Staatsangehörigkeit verlor. Auch die Mutter verlor damit ihren Aufenthaltsstatus.

Anlass für die Einführung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung war ein Fall eines Deutschen aus Paraguay. Der dorthin ausgewanderte Frührentner Jürgen Hass hatte die Vaterschaft Hunderter, aus ärmlichen Verhältnissen stammender Kinder übernommen. Die Kinder hatten damit Anspruch auf einen deutschen Pass, konnten später nach Deutschland ziehen, ihre Ausbildung machen und dabei BAföG beziehen. Hass nannte das »praktizierte Entwicklungshilfe«.

Das Gesetzeswerk zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sei verfassungswidrig, so die Karlsruher Richter. Der Gesetzgeber habe mit den Vorschriften den »legitimen Zweck« verfolgt, dass mit der Vaterschaftsanerkennung nicht das Aufenthaltsrecht gezielt umgangen werden soll. Doch die Vorschriften seien zu ungenau.

Es sei nicht zulässig, dass infolge der Vaterschaftsanfechtung das Kind gegen seinen Willen seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert und dabei staatenlos wird. Der Gesetzgeber habe den Entzug der Staatsangehörigkeit nicht richtig geregelt. Weder gebe es eine angemessene Fristen- und Altersregelung, ab wann die Staatsangehörigkeit entzogen werden kann, noch werde berücksichtigt, wie lange ein Kind als Deutscher in Deutschland lebt.

Auch die Eltern könnten auf ihr im Grundgesetz geschütztes Elternrecht pochen. So sei die Voraussetzung für eine Vaterschaftsanfechtung, die fehlende »familiär-soziale Beziehung«, viel zu unscharf, so dass die Behörden vorschnell von fehlender Bindung zum Kind ausgehen könnten.

Binationale, nicht verheiratete ausländische Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, würden zudem generell dem Verdacht ausgesetzt, dass die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen wurde. Das Familienleben werde dabei mit »behördlichen Nachforschungen« belastet, rügten die Verfassungsrichter und erklärten eindeutig: Dies stelle einen Verstoß gegen das Familiengrundrecht dar. epd/nd

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