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Neues Phänomen

Ordentliche Kündigung

  • Lesedauer: 1 Min.

Zahlt der Mieter kurz nach Erhalt der wegen unstreitigen Mietzahlungsverzugs ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die Miete vollständig nach und hat er bisher immer regelmäßig und vollständig bezahlt, die ordentliche Kündigung gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich anzusehen.

So urteilte das Landgericht Berlin (Az. 63 S 421/12). In dem Streitfall ging es um ein relativ neues Phänomen. Immer mehr Vermieter kündigen bei Zahlungsverzug nicht nur fristlos, sondern zugleich auch ordentlich mit der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Während der Mieter durch rechtzeitige Nachzahlung die fristlose Kündigung hinfällig machen kann, bleibt die ordentliche Kündigung nach der Rechtsprechung des BGH trotz Ausgleich des Rückstandes grundsätzlich bestehen. Eine analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB hält der BGH für ausgeschlossen.

Allerdings lasse eine Nachzahlung die Pflichtverletzung des Mieters im Einzelfall in milderem Licht erscheinen. Somit kann auch die ordentliche Kündigung hinfällig werden. Das Landgericht wandte im vorliegenden Fall diese BGH-Rechtsprechung an und wies die Räumungsklage ab. Der Mieter habe unmittelbar nach Erhalt der Kündigung nachgezahlt. Das langjährige Mietverhältnis war bis dato hinsichtlich Mietzahlungen »unbelastet«.

Aus:MieterMagazin1+2/2014

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