Pflicht nur für die Mieter im Erdgeschoss
Nachtrag zum Winterdienst
Liegt ein schneearmer Winter vor, ist der Aufwand für winterliche Arbeiten eher gering einzuschätzen, entschied das Landgericht Köln (Az. 1 S 201/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline (D-AH) berichtet, wurden zwei Erdgeschossmieter eines Hauses verpflichtet, bei Bedarf die Schnee- und Glatteisräumung zu übernehmen, zusätzlich bei starkem Frost das Wasser im Keller abzustellen und die Leitungen zu leeren. Dies sei so in der Hausordnung festgelegt, wovon die beiden betroffenen Mieter aber gar nicht begeistert waren. Sie empfanden es als ungerecht, dass die Verpflichtung nur auf sie abgewälzt wurde. Ihrer Meinung nach habe die Klausel der Hausordnung keinen Bestand.
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Der Arbeitsaufwand sei sehr überschaubar, da die klimatischen Zustände eher für schneearme Winter sorgen. Somit sei es den Klägern zumutbar, den Schnee zu räumen. Das Wasser im Keller abstellen und die Leitungen entleeren müssen diese allerdings nicht, da nicht festgelegt sei, welche Temperatur eine Gefahr für die Wasserleitungen ist. »Da die Winterdienstpflicht der Erdgeschossmieter sachlich begründet werden konnte, wurde auch das sogenannte Willkürverbot beachtet.« Das erklärte abschließend Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotli-ne.de). D-AH/nd
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