Falschparken am Taxistand wird teuer
Leipziger BVG: Sofortiges Abschleppen ist rechtens
An Taxiständen zu parken, kann richtig teuer werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Mittwoch in einer Grundsatzentscheidung, dass Ordnungsämter Falschparker dort sofort abschleppen lassen dürfen - und das ohne jegliche Wartezeit.
Das hatte der Verwaltungsgerichtshof Kassel, wo im Januar 2013 zuvor zu diesem Thema verhandelt worden war, noch komplett anders gesehen. Die hessischen Richter hatten damals eingeschätzt, dass Mitarbeiter von Ordnungsämtern, die Falschparker an Taxiständen bemerken, eine halbe Stunde warten müssen, bevor sie ein Abschleppunternehmen rufen. Dieses Urteil hoben die Richter des dritten Senats des Bundesverwaltungsgerichts nun auf und gaben damit der Stadt Frankfurt am Main recht, die gegen die Entscheidung aus Kassel Revision eingelegt hatte.
Der Vorsitzende Richter Dieter Kley begründete die Leipziger Entscheidung damit, dass ein Taxistand jederzeit nutzbar sein müsse. Er verwies darauf, dass das Verkehrszeichen, das einen Taxistand anzeigt, im Jahr 1993 geändert und in seiner Aussage verschärft worden war. Hatte es zuvor neben dem Schriftzug »Taxi« nur ein Parkverbot ausgewiesen, wird seitdem im Verkehrszeichen auf ein absolutes Halteverbot hingewiesen. Deshalb müssten Politessen keinerlei Wartezeit einhalten, wenn sie auf einem Taxistand ein parkendes Auto entdecken, das kein Taxi ist und es deshalb abschleppen lassen wollen, erläuterte Richter Kley.
Allerdings, so räumte der Richter ein, könnte es auch Ausnahmen geben, bei denen nicht sofort abgeschleppt werden soll. Solche Einzelfälle könnten jedoch nur dann vorliegen, wenn die Mitarbeiter des Ordnungsamtes erkennen können, dass der Fahrer des Autos »kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird«.
Dazu müsste der Autofahrer dem Richter zufolge zum Beispiel einen Zettel hinter die Frontscheibe legen, auf dem er vermerkt, zu welcher Zeit er wieder am Auto zurück sein wird und wo in der unmittelbaren Umgebung bis dahin er genau anzutreffen ist. Wichtig wäre auch, dass der Autofahrer seine Handynummer mit dazu schreibt, damit das Ordnungsamt ihn anrufen kann, bevor es abschleppen lassen will: um nachzufragen, ob er schneller zurück am Taxistand sein würde als das Abschleppauto zu erwarten wäre.
Möglich wurde diese Grundsatzentscheidung des obersten deutschen Verwaltungsgerichts, weil ein Reisebusunternehmer dagegen geklagt hatte, dass sein Bus im Frankfurter Stadtteil Sachsenhausen an einem Samstagabend im Juli 2011 abgeschleppt werden sollte. Hier hatte der Mitarbeiter des Ordnungsamtes zehn Minuten gewartet, bevor er einen Abschleppunternehmer beauftragte. Kurz darauf kam der Busfahrer zurück, und das vorgesehene Abschleppen konnte abgesagt werden.
Dennoch wurden für die Leerfahrt des Abschleppautos und die Verwaltungsgebühren rund 510 Euro fällig, die der Busunternehmer nun auch zahlen muss. Dass er damals an seinem Bus einen Zettel mit seiner Handynummer hinterlegt hatte, half ihm nach Einschätzung der Leipziger Bundesrichter nicht: Er hatte sein Mobiltelefon ausgestellt und war deshalb für den Mitarbeiter des Ordnungsamts nicht erreichbar, als dieser versuchte, den Busfahrer anzurufen.
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