Der Sturz einer Lehrerin beim Bierzeltbesuch
Zu dieser Entscheidung kam das Verwaltungsgericht Stuttgart am 12. Februar 2014 (Az. 1 K 173/13). Deshalb sei der am Rücken verletzten Frau Unfallfürsorge zu gewähren.
Die Lehrerin hatte im Mai 2012 an einer Klassenfahrt nach München teilgenommen. Ein Programmpunkt der Fahrt war der Besuch eines Frühlingsfestes. Dort kippte eine Bank im Bierzelt mitsamt Lehrerin und zwei Schülerinnen um. Die Folge: Die Pädagogin verletzte sich so schwer, dass sie etwa einen Monat dienstunfähig war.
Das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Schulbehörde hatte dies nicht als Dienstunfall anerkannt, weil der Besuch eines Bierzeltes zum Tagesausklang dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Gegen diese Entscheidung klagte die Lehrerin.
Das Verwaltungsgericht gab der Lehrerin Recht. Da ein Bierzeltbesuch von größtenteils minderjährigen Schülern ungleich größere Gefahren berge als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände, sei es auch geboten gewesen, dass die Lehrerin die Gruppe im Bierzelt beaufsichtigte. Auch das Besteigen der Festzeltbank habe noch in einem engeren natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden. dpa/nd
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