Bei Pflege durch Angehörige keine Angleichung
Bundesverfassungsgericht
Die Differenz zwischen beiden Leistungen verstößt nicht gegen die Grundrechte der Betroffenen, entschied das Bundesverfassungsgericht am 18. April 2014 (Az. 1 BvR 1133/12).
Damit scheiterte die Klage von zwei Frauen, die ihren Ehemann und Vater zu Hause pflegten. Die Klägerinnen hatten 665 Euro Pflegegeld für die Pflegestufe III erhalten, während das Entgelt für Pflegesachleistungen bei bis zu 1432 Euro lag. Die Richter sahen in dieser Differenz jedoch weder einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Schutz von Ehe und Familie.
Zur Begründung hieß es, das Pflegegeld sei kein »Entgelt«, sondern nur eine »materielle Anerkennung« für familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege, die eigentlich unentgeltlich erbracht wird. Der Gesetzgeber darf insoweit davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären Pflege nicht abhängig ist von der Höhe der Vergütung, die eine professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhält. Zudem rechtfertige es die gesetzlich gebotene gegenseitige Beistandspflicht unter Familienangehörigen, dass das Pflegegeld niedriger ausfalle als der Wert der Pflegesachleistungen.
Laut Urteil können sich überdies Pflegebedürftige frei entscheiden, ob sie sich durch Angehörige oder professionelle Pflegehilfen betreuen lassen wollen, so die Richter. AFP/nd
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