Auch für Dackel
Kampfhundesteuer
Das Verwaltungsgericht Gießen wies mit Urteil vom 17. März 2014 (Az. 8 K 1563/13) die Klage eines Hundebesitzers ab. Die Voraussetzungen der Gemeindesatzung für die erhöhte Steuer hätten vorgelegen. In deutschen Gemeinden existieren flächendeckend Satzungen zum Thema »Hundesteuer«. Die Steuersätze unterscheiden sich von Ort zu Ort. Manche Gemeinden fordern eine erhöhte Steuer für »gefährliche Hunde« oder spezielle Kampfhunderassen.
In der Gemeinde Dautphetal war eine Frau mit ihrer Dackelhündin spazieren gegangen. Zwar ging das Tier an der Leine, es riss sich jedoch los und biss einen Passanten ins Knie, so dass sich dieser im Krankenhaus ärztlich versorgen lassen musste. Es folgten eine Schmerzensgeldforderung und ein Wesenstest. Daraufhin stufte die Gemeinde das Tier als »gefährlichen Hund« ein und erhöhte die Hundesteuer von 50 auf 500 Euro im Jahr.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass der erhöhte Hundesteuersatz rechtens sei. Die Voraussetzungen für eine Einstufung des Hundes als gefährlich hätten vorgelegen. Die entsprechende Satzung von Dautphetal definiert außer den bekannten »Kampfhunderassen« unter anderem solche Hunde als gefährlich, die »einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben«. D.A.S./nd
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