Schneeschippen steuerbegünstigt

Steuertipps

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Steuerbegünstigte »haushaltsnahe Dienstleistungen« sind nicht räumlich an den Haushalt oder das Grundstück gebunden. So ist auch das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen »haushaltsnah«.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit Urteil vom 11. Juni 2014 (Az. VI R 55/12). Auch in einem weiteren Urteil zum Verlegen von Anschlussleitungen (Az. VI R 56/12) betonte der BFH, dass es nicht auf den Ort ankommt, sondern darauf, ob die Dienstleistung »für den Haushalt« erbracht wurde.

Im ersten Fall hatten die Kläger ein Unternehmen mit dem Räumen des Schnees vor dem eigenen Haus beauftragt. Die Rechnung über 143 Euro reichten sie mit ihrer Steuererklärung beim Finanzamt ein. Denn laut Gesetz können Steuerzahler den Arbeitslohn für »haushaltsnahe Dienstleistungen« zu 20 Prozent (höchstens 4000 Euro pro Jahr) direkt von der Steuerschuld abziehen.

Gestützt auf Weisungen des Bundesfinanzministeriums meinte das Finanzamt, dass es sich hier nicht um steuerbegünstigte Dienstleistungen handelt. Die geräumten Gehwege lägen auf öffentlichen Grundstücken und seien daher nicht dem eigenen Haushalt zuzurechnen.

Doch der im Gesetz verwendete Begriff »im Haushalt« ist »nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen«, so der BFH. Es genüge, wenn die Dienstleistung »für« oder »zum Nutzen des Haushalts« erbracht werde. Voraussetzung sei lediglich, dass die Tätigkeiten »ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen«. Das sei beim Schneeschippen der Fall.

Bei Handwerkerleistungen 20 Prozent des Arbeitslohnes steuerlich berücksichtigen

Auch bei Handwerkerleistungen kommt nicht auf die Grundstücksgrenze an. Auch hier können 20 Prozent des Arbeitslohns von der Steuerschuld abgezogen werden, höchstens 1200 Euro pro Jahr.

Im verhandelten Fall war ein Haus nachträglich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen worden. Von den Arbeitskosten ist auch der Teil abziehbar, der den Teil der Leitung außerhalb des Privatgrundstücks betrifft, so der Bundesfinanzhof. AFP/nd

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