Gericht setzt Kostengrenze

Ärger mit dem Abschleppdienst

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Schon zum dritten Mal beschäftigt derselbe Abschleppdienst den Bundesgerichtshof. Diesmal ging es um den Betrag, den Falschparker zahlen müssen, um ihr Auto zurückzubekommen. Der Kläger wehrt sich gegen Abzocke - mit Erfolg.

Abschleppdienste in privatem Auftrag dürfen bei Falschparkern keine unangemessen hohen Kosten geltend machen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 4. Juli 2014 (Az. V ZR 229/13) in einem Fall, in dem sich ein Autofahrer aus Bayern bis zur letzten Instanz wehrte.

Es ging um die Forderung, 250 Euro für die Freigabe seines Autos zahlen zu müssen. Jetzt muss das Landgericht München als Vorinstanz erneut prüfen, ob dieser Betrag angemessen war.

Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssten mit dem »verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird«, sagte die Vorsitzende Richterin. Der von ihr geleitete V. Zivilsenat hob das Urteil des Landgerichts vom August vergangenen Jahres auf. Dort müssen die Richter nun neu entscheiden.

Das Landgericht hatte in zweiter Instanz 175 Euro für zulässig befunden, nachdem das Amtsgericht zuvor 100 Euro festgesetzt hatte. BGH-Richterin Christina Stresemann kritisierte scharf die mangelnde Grundlage für die Schätzung des Landgerichts: »Das ist ganz frivol gegriffen, das geht so nicht.«

Im Kern des Streits stand die Frage, ob der von dem Autofahrer aus Windach bei Landsberg am Lech geforderte Betrag von 250 Euro auch die Kosten für die Überwachung des Parkraums durch Mitarbeiter der Parkräume KG enthält. Denn diese Kosten dürfen dem Falschparker nicht zur Last gelegt werden, wie das der BGH 2011 festhielt. Diesmal beschäftigte sich das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen schon zum dritten Mal mit der Parkräume KG.

Das 2005 gegründete Unternehmen schließt Verträge mit Grundbesitzern und beauftragt Abschleppunternehmen, falschparkende Autos zu entfernen. Seinen Anspruch auf Schadenersatz tritt der Grundeigentümer an die Parkräume KG ab. Die Firma hat nach eigenen Angaben Verträge für rund 3000 Immobilien geschlossen, überwacht werden häufig Kundenparkplätze von Einzelhändlern und Gewerbetreibenden. Im konkreten Fall war das ein Fitness-Studio in München.

In der von beiden Parteien beantragten Revisionsverhandlung sprach die Anwältin des klagenden Autofahrers, Barbara Genius, von einer »Erpressungssituation«: Die meisten Betroffenen zahlten den geforderten Betrag, um ihr Auto schnell zurückzubekommen. Der verlangte Betrag von 250 Euro sei das Dreifache der in München üblichen Abschleppkosten.

Der Anwalt der betroffenen Parkräume KG, Arn Osterloh, erklärte, dass allein Ersatz für Leistungen verlangt worden sei, »die Bestandteil für die Beseitigung der Besitzstörung« seien.

Nach der Entscheidung sagte der ADAC-Jurist Alexander Döll in Karlsruhe: »Das Urteil ist unbefriedigend.« An der Situation für die Autofahrer habe sich damit nichts geändert. Aber immerhin sei jetzt klargestellt: »Die Berechnung der Forderung darf nicht willkürlich sein, sondern muss sich an realen wirtschaftlichen Bedingungen der Abschleppbranche orientieren.« dpa/nd

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