Alternative Therapien sind steuerlich absetzbar
Steuertipp
Wie der Bundesfinanzhof am 18. Juni 2014 (Az. VI ZR 27/13) entschied, können homöopathische, anthroposophische und pflanzenheilkundliche Therapien als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn ein Arzt oder ein Heilpraktiker die Behandlungen verordnet haben.
Damit bekam eine Pensionärin Recht, die von ihrem Hausarzt wegen ihrer Rückenschmerzen sogenannte heileurythmische Behandlungen verschrieben bekommen hatte.
Die Kosten für die anthroposophische Bewegungstherapie in Höhe von insgesamt 1620 Euro wollte die Frau als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen.
Das zuständige Finanzamt lehnte diese Forderung der Frau ab. Vor Beginn der Behandlung hätte die Frau ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) über die Notwendigkeit der Behandlung einholen müssen, argumentierte das Finanzamt.
Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch, dass die Kosten für die heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei. Laut Gesetz seien Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der »besonderen Therapierichtungen« besonders begünstigt. Dazu zähle die Anthroposophie mit dem Heilmittel »Heileurythmie«, die Homöopathie und die Phytotherapie (Pflanzenheilkunde). Unter bestimmten Voraussetzungen kämen daher teilweise auch die gesetzlichen Krankenkassen für diese Behandlungen auf.
Bei diesen gesetzlich anerkannten Behandlungsmethoden reiche die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus, um die Erforderlichkeit der Therapie nachzuweisen, urteilte der Bundesfinanzhof.
Anders sehe dies nur für Behandlungen aus, die ausdrücklich in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aufgelistet sind, wie beispielsweise wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Hier sei ein amtsärztliches Gutachten oder eine MDK-Bescheinigung erforderlich, um eine Steuerminderung geltend machen zu können, so das oberste Finanzgericht. epd/nd
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