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Wo Vermieter zustimmen muss

Mietrecht: Um- und Einbauten

  • Lesedauer: 1 Min.
Mieter, die in ihrer Wohnung Zwischendecken oder -wände, eine zusätzliche Dusche im Bad planen, Parkett verlegen oder die Wohnung behindertengerecht ausstatten wollen, brauchen in aller Regel die Zustimmung des Vermieters.

Nach Angaben des Mietervereins Dresden und Umgebung sind nur solche Mieterumbauten und Investitionen ohne Weiteres erlaubt, die vom »vertragsgemäßen Gebrauch« gedeckt sind, keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes mit sich bringen und am Ende des Mietverhältnisses leicht wieder beseitigt werden können. Größere bauliche Veränderungen mit Stemm- und Maurerarbeiten sind ohne Einverständnis des Vermieters verboten.

Der Vermieter muss ihnen ausnahmsweise immer dann zustimmen, wenn es um die behindertengerechte oder barrierefreie Ausgestaltung der Wohnung oder des Hauses geht. Hierbei handelt es sich um den Einbau eines Treppenlifts, breitere Türdurchgänge, ein behindertengerechtes Bad oder Rollstuhlrampen usw.

Auch ohne Vermietererlaubnis kann der Mieter ein neues Türschloss einbauen oder eine Einbauküche aufstellen, Wasch- oder Toilettenbecken austauschen, eine Steckdose oder einen Türspion einbauen.

Gleich, ob der Mieter mit oder ohne Zustimmung seines Vermieters investiert, er muss damit rechnen, beim Auszug alles wieder rückgängig machen zu müssen. Laut Gesetz hat der Vermieter Anspruch auf Rückgabe der Wohnung im ursprünglichen Zustand, zumindest solange nichts anderes vereinbart ist. nd

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