Ehegattennachzug mit 21 Jahren
EuGH-Urteil
Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 17. Juli 2014 (Az. C-338/13) entschied, kann dabei auch vorgegeben werden, dass das Mindestalter zum Zeitpunkt der Antragstellung bei beiden Partnern erreicht sein muss. Das Gericht billigte damit entsprechende Regelungen in Österreich.
Im entschiedenen Fall hatte eine in Österreich lebende Afghanin einen Antrag auf Ehegattennachzug gestellt. Die Behörden lehnten das ab, weil der in Afghanistan lebende Ehemann zum Zeitpunkt des Antrags noch keine 21 Jahre alt war.
Der EuGH entschied nun, dass die Richtlinie für den Ehegattennachzug von Drittstaatenangehörigen in die EU rechtens ist. Mit dem Mindestalter von 21 Jahren werde »weder die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung verhindert« noch »übermäßig erschwert«.
Ehegatten ab 21 Jahren hätten nicht nur die »nötige Reife«, sich einer drohenden möglichen Zwangsehe zu verweigern. Sie könnten dann auch besser entscheiden, sich freiwillig mit dem Ehegatten in einem anderen Land niederzulassen.
Dem Gericht zufolge verstoßen die österreichischen Regelungen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie für alle Antragsteller gelten. epd/nd
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