Was muss man dulden und was nicht?

Lärm im Mietshaus

  • Lesedauer: 4 Min.
Kreischende Kinder, bellende Hunde: Lärm im Mietshaus kann einem das Leben schwer machen. Was ist zumutbar, was muss hingenommen werden und welche Möglichkeiten hat man, wenn der Krach vom Nachbarn überhandnimmt?

Wie viel Lärm müssen Sie im Mietshaus hinnehmen?

Einer Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) zufolge streiten sich die Deutschen mit ihren Nachbarn am häufigsten über Lärm. Vor allem Kinderlärm ist Ursache für Zwist zwischen Eltern, Nachbarn und Vermietern. Kommt es zum Rechtsstreit, stehen die Richter meist hinter den Familien. In der Regel haben Mitmieter Störungen durch Kinderlärm hinzunehmen. Hier gilt eine sogenannte »erweiterte Toleranzgrenze«.

Kinderlärm oft zumutbar

Kindergeschrei beim morgendlichen Verlassen einer Wohnung sei zumutbar und kein Anlass für eine Mietminderung, entschied das Landgericht München (Az. 24 U 198/04) und bezeichnete hierbei Kinderlärm sogar als Zukunftsmusik. Dabei ist es unerheblich, ob der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus, im Hof oder Garten entsteht.

Geräusche aufgrund des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs von Kindern sind unvermeidbar. Mitmieter müssen daher auch laute Zurufe oder Abzählverse dulden. Das bescheinigte das Landgericht Wuppertal (Az. 16 S 25/08) einem Vermieter, der einer Familie gekündigt hatte, weil deren Kinder trotz Verbotsschildes im Garagenhof statt auf dem anliegenden Spielplatz gespielt hatten.

Das Gericht entschied, dies stelle keine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Angesichts der vielen Kinder in der Anlage müssten Nachbarn und Vermieter den Spiellärm ertragen, er habe das »übliche Maß« nicht überstiegen.

Die Grenze ist allerdings zu ziehen, wenn Kinder »mutwillig« Lärm erzeugen, etwa durch ständiges Springen von Stühlen während der Ruhezeiten, ohne dass die Eltern etwas dagegen tun. Extremer und dauernder Lärm zur Nachtzeit kann sogar eine Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen.

Hundegebell in Ruhezeiten

Anders ist die Lage bei Lärm durch Tiere: Ein Tierbesitzer muss nach Ansicht der Rechtsprechung auf seine Nachbarschaft generell Rücksicht nehmen. Die Haustiere sind so zu halten, dass von ihnen keine wesentliche Störung ausgeht.

Damit stellt sich, vor allem für die betroffenen Tierhalter, die Frage: Wann ist mein Tier zu laut? Eine konkrete Antwort gibt es dafür nicht: Grundsätzlich muss ein gewisses Maß an Tiergeräuschen geduldet werden.

Lärm vom Nachbargrundstück

Gerichtsurteile beschäftigen sich oft mit der Frage, ob die Nutzung des eigenen Grundstücks durch Lärm vom Nachbargrundstück beeinträchtigt wird. Entsprechende Unterlassungsansprüche können freilich nur Eigentümer, jedoch nicht die Mieter vor Gericht durchsetzen.

Die Geräusche müssen immer eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Auch diese muss allerdings geduldet werden, wenn die Tiergeräusche in der betroffenen Region als ortsüblich anzusehen sind, so etwa der Hahnenschrei im Dorf.

Dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Urteil vom 11. Januar 2007, Az. 5 U 152/05) zufolge kann einem Hundehalter auferlegt werden, zumindest zwischen 22 und 7 Uhr früh dafür zu sorgen, dass seine Nachbarn nicht durch Hundegebell wach gehalten werden.

Das Gebell während der nächtlichen Ruhezeiten wurde hier als wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks angesehen, weil es nachts besonders deutlich zu hören war. Hier hat der Nachbar laut §1004 Abs. 1 BGB das Recht, vom Tierhalter die Beseitigung der Beeinträchtigung zu verlangen.

Kommunale Satzungen

Zudem gibt es oft Verordnungen und kommunale Satzungen über Lärmschutz und Ruhezeiten. Man sollte sich also auch bei der Stadt oder der Gemeinde über geltendes Recht informieren. Dass man als Mieter in einem Mehrfamilienhaus auf andere Mietparteien Rücksicht nimmt, ist eigentlich ein selbstverständliches Gebot der Höflichkeit. Wer sich nicht daran hält, muss aber nicht nur mit der Verärgerung der Nachbarn rechnen.

Andauernde Lärmbelästigung

Nachbarn im Mehrfamilienhaus, die sich über die Maßen gestört fühlen, sollten als erstes das Gespräch mit dem Störenfried suchen. Führt dieses zu keinem Ergebnis, kann man den gemeinsamen Vermieter einschalten.

Der Vermieter kann den störenden Bewohner abmahnen. Nach weiteren Lärmbelästigungen muss der Mieter mit einer Kündigung und sogar mit einer Räumungsklage rechnen.

Wenn der Vermieter allerdings untätig bleibt oder seine Autorität nicht ausreicht, können Mieter bei unzumutbarem Krach die Miete mindern. Denn dann liegt ein Wohnungsmangel vor. Bleiben alle Versuche erfolglos, kann sich der durch Lärm belästigte Mieter nur noch an die Polizei wenden, um die Durchsetzung von gesetzlich festgelegten Ruhezeiten oder Lärmschutzvorschriften zu verlangen - für den Störenfried kann dann unter Umständen ein Bußgeld fällig werden. experto.de/nd

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