Die Kosten sind nicht mehr absetzbar

Scheidung und steuerrechtliche Folgen

  • Lesedauer: 4 Min.
Im nd-ratgeber Nr. 1168 vom 10. September 2014 haben wir uns an dieser Stelle mit den Folgen einer Scheidung hinsichtlich des Unterhalts befasst. Heute geht es um die Frage: Welche finanziellen und steuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus einer Scheidung? Darauf geht die Steuerberaterkammer Berlin (stbk-berlin) näher ein.

Im Jahr 2012 wurden nach Erhebungen des statistischen Bundesamtes in Wiesbaden annähernd 180 000 Ehen in Deutschland geschieden. Obwohl zunehmend empfohlen wird, bei Beginn der Ehe durch notariellen Ehevertrag Vorsorge für den Scheidungsfall zu treffen, wird von dieser Möglichkeit immer noch selten Gebrauch gemacht.

Dies hat unter anderem zur Folge, dass neben der emotionalen Betroffenheit auch die finanziellen Konsequenzen bei einer dauerhaften Trennung und Scheidung oftmals nicht ausreichend bedacht werden. Dabei ist es wichtig zu wissen, welche steuerlichen Aspekte in diesem Zusammenhang relevant sein können.

Die Scheidung
  • Scheidung oder Ehescheidung ist die formelle juristische Auflösung einer Ehe.
  • Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit üblichen Familienstände. Eine Scheidung ist in allen Staaten außer den Philippinen und der Vatikanstadt möglich, Verfahren und Bedeutung können jedoch sehr unterschiedlich sein.
  • Daneben gibt es mit Aufhebung, Nichtigkeit und Annullierung aus formellen Gründen verschiedene Formen der Ungültigkeit einer Ehe sowie die Trennung ohne Beendigung des Eheverhältnisses.
  • In erweitertem Sinne bezieht sich der Ausdruck Scheidung rechtlich auch auf gleichgeschlechtliche Ehen oder eingetragene Partnerschaften, nicht aber andere Lebensgemeinschaften. nd

 

Zur Besteuerungsbasis

Grundsätzlich können Ehegatten/eingetragene Lebenspartner bei der Besteuerung ihrer Einkommen zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung (früher getrennte Veranlagung) wählen. Dabei ist in aller Regel die Zusammenveranlagung günstiger. Denn dann gilt die sogenannte Einkommensteuer-Splittingtabelle, die gegenüber der Grundtabelle meist finanzielle Entlastungen bringt.

Zwar kann eine solche Zusammenveranlagung unter bestimmten Voraussetzungen auch noch im Jahr der Trennung der Ehegatten gewählt werden, aber danach ist Schluss mit der Folge, dass die Betroffenen ihre Steuerklassen zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres ändern lassen müssen. Ab diesem Zeitpunkt sind sie - und das ist häufig nicht bekannt - verpflichtet, ihre Einkommen wie Singles mit Steuerklasse I oder bei einem im Haushalt lebenden Kind mit Klasse II zu versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Trennung zu Beginn oder zum Ende des Vorjahres erfolgte.

Was passiert mit Vorauszahlungen?

Ergeben sich bei der Zusammenveranlagung aus Altjahren oder im Trennungsjahr Steuererstattungen, so ist zu klären, welchem Ehegatten der Erstattungsanspruch zusteht.

Haben beide Ehegatten während ihres Zusammenlebens Einkommensteuer bezahlt und bekommen möglicherweise nach ihrer Trennung eine Rückerstattung, dann sollte das Finanzamt umgehend über die Trennung schriftlich informiert werden, damit ein etwaiger Erstattungsanspruch ebenso wie eine eventuelle Steuernachzahlung den jeweiligen Ehepartnern anteilig zugeordnet werden kann.

Das ist unter Umständen aufwendig, denn dann müssen zunächst einmal die für jedes einzelne Einkommen angefallenen Steuern errechnet werden, um dann die jeweils anteiligen Erstattungsansprüche zu ermitteln und diese gegen eventuell entrichtete Vorauszahlungen zu verrechnen.

Scheidungskosten sind nicht mehr absetzbar

Waren früher Scheidungskosten wenigstens zum Teil als außergewöhnliche Belastung steuermindernd anerkennungsfähig, so ist das seit 2013 umstritten. Durch eine gesetzliche Änderung wurde mit Geltung ab 2014 die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich abgeschafft. Nur wenn ein Prozess zur Abwendung einer Bedrohung der Existenz geführt werden musste, werden derzeit die Kosten zum Abzug zugelassen.

Wenn nunmehr auch die Kosten der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft unter das Abzugsverbot fallen, bedeutet dies eine wesentliche Verschärfung.

Zur Klärung der Frage sind bereits Verfahren vor zwei Finanzgerichten (FG) anhängig (FG München, Az. 13 K 1421/14 und FG Münster, Az. 9 K 1822/14). Betroffene sollten deshalb prüfen, ob sie diese Kosten weiterhin im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung angeben und gegen entsprechend ablehnende Bescheide unter Verweis auf die genannten Verfahren Einspruch einlegen.

Auseinandersetzung um das Vermögen

Die Zuordnung von Vermögen im Scheidungsfall richtet sich prinzipiell nach dem zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstand. Das kann eine Gütergemeinschaft, eine Gütertrennung oder eine Zugewinngemeinschaft sein.

Am einfachsten ist, regelmäßig die Gütertrennung im Scheidungsfall zu behandeln, da das Vermögen, vereinfacht gesagt, bereits während der Ehe strikt getrennt ist und bei Beendigung keine Ausgleichsansprüche bestehen.

Anders bei der Gütergemeinschaft. Bei ihrer Beendigung bedarf es einer Bewertung des Gesamtgutes und im Regelfall einer hälftigen Verteilung, was - in Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Werte - eine Reihe von Komplikationen aufwerfen kann.

Auch im gesetzlich geregelten Fall der Zugewinngemeinschaft steht dem Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zu. Der besteht in aller Regel in der Hälfte des Überschusses, um den der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anspruchsberechtigten Partners übersteigt. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch, der allerdings auch durch entsprechende Sachleistungen erfüllt werden kann.

Allerdings kann die Übertragung von Vermögensgegenständen zur Erfüllung der Zugewinnausgleichforderung wiederum zu steuerlichen Konsequenzen führen, die vorher geprüft und bewertet werden sollten.

Das Fazit: Die steuerlichen Aspekte einer Trennung und Ehescheidung können sehr vielfältig sein. Dazu gehören auch Fragen des Versorgungsausgleichs, der Unterhaltszahlung an den Ehegatten/Lebenspartner, des Kindesunterhalts und Einiges mehr. Deshalb empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Den findet man im Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammern. stbk-berlin/nd

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