Die große Sicherheit gibt es nicht

Fragen & Antworten zu den Vereinbarungen zur Mietpreisbremse

  • Lesedauer: 4 Min.
Ob in München, Hamburg oder Berlin: Mieten sollen nicht mehr ungebremst in die Höhe schnellen können. Die schwarz-rote Bundesregierung setzte in der vergangenen Woche den Vermietern nun Grenzen - aber nicht allen.

In ersten Reaktionen wurden Befürchtungen laut, die Ankündigung der Mietpreisbremse werde dazu führen, dass Vermieter bis zur Umsetzung des Gesetzes die Mieten im Falle von Neuverträgen noch einmal besonders stark erhöhen würden. Außerdem werde es nach Inkrafttreten des Gesetzes mehr Mietverträge mit Staffelmieten oder mit indexierten Mieten geben, die automatisch mit der Inflationsrate steigen.

Der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, warnte in einer Mitteilung: »Wer als Vermieter jetzt aber meint, die schon hohen Wiedervermietungsmieten noch weiter in Höhe treiben zu müssen, riskiert einen Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz.« Danach könne die Forderung nach unangemessen hohen Mieten, die mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete lägen, als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Die Bundesregierung solle die Mietpreisbremse jetzt schnellstmöglich umsetzen.

Ein neues Gesetz soll nun die Wucherpreise bei Wiedervermietungen - Mieterhöhungen von 20 oder 30 Prozent sind in angesagten Szenevierteln keine Seltenheit - stoppen. Fragen & Antworten über die geplanten Neuregelungen:

Gilt die Mietbremse flächendeckend in ganz Deutschland?

Sie gilt nur für Gegenden mit »angespanntem Wohnungsmarkt«. Welche Gebiete das sind, legen die einzelnen Bundesländer fest. Infrage kommen vor allem Ballungszentren oder Universitätsstädte. Die Mieterhöhungen bei Wiedervermietungen lagen nach Angaben des Bundesjustizministeriums zuletzt bei 25 Prozent in Hamburg und München sowie bei 19 Prozent in Berlin. Aber auch in kleineren Unistädten wie Regensburg (33 Prozent) und Freiburg (32 Prozent) gab es drastische Mieterhöhungen.

Wie hoch darf die Miete in diesen Gebieten künftig bei Mieterwechseln steigen?

Sie darf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen. Das gilt allerdings nicht für Neubauten oder umfassend modernisierte Wohnungen. Für diese gibt es weiterhin keine Beschränkungen.

Warum werden diese Ausnahmen gemacht?

Damit der Wohnungsbau nicht beeinträchtigt wird. Das ist auch ein Zugeständnis an die Immobilienwirtschaft, die befürchtet hat, dass die Mietpreisbremse auch zur Investitionsbremse werden könnte.

Wie wird die ortsübliche Miete bestimmt?

Für die meisten Großstädte gelten Mietspiegel, die nach wissenschaftlichen Kriterien erarbeitet werden. In Orten ohne Mietspiegel können Datenbanken von Vermieter- und Mieterverbänden zur Berechnung herangezogen werden.

Wie umfassend muss denn eine Modernisierung sein, damit eine Wohnung von der Mietpreisbremse ausgenommen wird?

Als Faustregel gilt: Die Investition muss etwa ein Drittel der Kosten für eine Neubauwohnung erreichen.

Gilt die Neuregelung unbefristet?

Nein. Die Mietbremse gilt in den festgelegten Gebieten höchstens fünf Jahre. Die nächste Regierung muss überprüfen, welche Wirkung die Reform hatte und ob sie verlängert werden soll.

Was geschieht mit Mieten, die jetzt schon mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen?

Die bleiben bestehen. Die Miete muss auch bei einer Neuvermietung nicht gesenkt werden. Sie darf aber auch nicht weiter erhöht werden.

Wie können sich Mieter gegen zu hohe Forderungen zur Wehr setzen?

Es ist zunächst Sache des Mieters, einen solchen Anspruch geltend zu machen. Er kann dann die Miete »rügen« und von diesem Zeitpunkt an nur noch den zulässigen Betrag zahlen. Das kritisiert der Deutsche Mieterbund: »Das ist eine Einladung an Vermieter, es zunächst einmal mit überhöhten Mieten zu versuchen«, warnt Verbandsdirektor Lukas Siebenkotten. »Deshalb müssen Mieter auch die seit Vertragsabschluss bis zur Rüge zu viel gezahlten Mieten zurückfordern können.«

Sind weitere Verbesserungen für die Mieter geplant?

Ja, die Maklergebühren sollen künftig von demjenigen bezahlt werden, der den Makler beauftragt. Das sind in der Regel die Vermieter. Bisher schalteten Vermieter einen Makler ein, aber zahlen mussten dafür die Mieter. Für Wohnungskäufe gilt diese Neuregelung allerdings nicht. Im Justizministerium wird das damit begründet, dass mit der Mietpreisbremse in erster Linie Normal- und Geringverdiener entlastet werden sollen.

Ab wann gelten die Neuregelungen?

Das Kabinett will am 1.Oktober 2014 darüber entscheiden. Das Gesetz soll dann in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten. dpa/nd

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