Vorabattest nur bei ungewöhnlichen Belastungen

Bundesfinanzhof

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Wissenschaftlich anerkannte medizinische Behandlungen können ohne Vorabattest steuermindernd als »außergewöhnliche Belastung« geltend gemacht werden. Entsprechen die Behandlungen nicht »dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse«, ist ein Steuerabzug nur mit einem zuvor eingeholten amtsärztlichen Attest möglich.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 15. Oktober 2014 (Az. VI R 51/13) veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatte eine Frau, die sich wegen ständiger Schmerzen überschüssiges Fett an Oberschenkeln und Hüfte absaugen ließ. Die Kosten in Höhe von über 12 000 Euro gab sie in ihrer Steuererklärung als »außergewöhnliche Belastung« an.

Das Finanzamt (FG) lehnte das ab und ließ sich auch nicht von dem Argument überzeugen, dass es sich hier nicht um eine Schönheitsoperation gehandelt habe. Das FG hatte die Klägerin abgewiesen, weil sie vorab kein amtsärztliches Attest vorgelegt habe, das die Notwendigkeit der Behandlung nachweist.

Der BFH verwies das Verfahren zurück. Nur für nicht anerkannte Behandlungsmethoden sei vorab ein »qualifizierter Nachweis« eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen notwendig. Hier müsse das FG noch klären, ob das Fettabsaugen als medizinisch anerkannte Methode für die Erkrankung der Klägerin gilt. Werde das bejaht, sei ein vorab eingeholtes ärztliches Attest für die steuerliche Geltendmachung nicht erforderlich. epd/nd

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