Verschärfung des Maklerrechts
Immobilien
Wer heute Makler werden will, hat es leicht: Mit einem sauberen polizeilichen Führungszeugnis, einer Negativerklärung des Bundeszentralregisters, dass keine Insolvenzvergehen vorliegen, und mit der Bezahlung der Gewerbeerlaubnis beim Gewerbeamt ist man schon dabei. Ein Sachkundenachweis, dass der Makler etwa in der Immobilienbewertung, dem Miet- und Wohnungseigentumsrecht oder dem öffentlichen und privaten Baurecht ausgebildet ist, wird nicht verlangt. Dabei können Fehler bei mangelndem Fachwissen schnell zu Fehlentscheidungen und zu Vermögensschäden bei Vertragsparteien führen.
Durch die Einführung eines Sachkundenachweises und Standards vergleichbarer Berufsgruppen sollen bundeseinheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards geschaffen werden. Wissen und Leistung werden klar definiert. Die großen Vermögenswerte, um die es bei Immobilienverkäufen geht, erfordern zudem eine entsprechende Absicherung, etwa über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Gefordert werden eine Pflichtversicherung und Mindestanforderungen, zum Schutz von Makler und Kunde.
Widerrufsrecht im Praxistest
Für einen größeren Verbraucherschutz wurde bereits Mitte des Jahres 2014 ein Widerrufsrecht eingeführt. Es verpflichtet die Makler, ihre Kunden über ein ihnen zustehendes Widerrufsrecht der Maklerverträge zu belehren. Ein Verbraucherschutz, wie er bei Online-Bestellungen sinnvoll ist, kann aber nur schwer mit Investitionsvorhaben wie dem Immobilienerwerb gleichgesetzt werden. Seit der Einführung am 13. Juni 2014 wurden nur sechs Maklerverträge widerrufen.
Die Umsetzung der Verordnung in der Maklerorganisation mit neuen Verträgen, Schulungen u.a. habe hingegen einen mittleren fünfstelligen Betrag gekostet, so WI-Geschäftsführer Günter Schönfeld. Trotzdem ist bei fehlender Transparenz die Widerrufsfrist als Instrument des Verbraucherschutzes sinnvoll und gerechtfertigt.
Bestellerprinzip in Umsetzung
Aus wohnungspolitischen Gründen, aufgrund der Knappheit von Mietwohnungen, befindet sich das sogenannte Bestellerprinzip zusammen mit der Mietpreisbremse im Gesetzgebungsverfahren. Es soll bis Mitte 2015 Rechtskraft erlangen und bestimmt, dass derjenige, der den Makler bestellt, ihn auch bezahlen muss. Weil Makler danach nicht ohne Aufträge des Eigentümers bzw. Vermieters tätig werden dürfen, ist klar, dass dann kaum mehr der Mieter, sondern der Vermieter den Makler bezahlen muss. Für die Makler hingegen birgt es wirtschaftliche Nachteile, wenn Vermieter nicht die aktuell üblichen zwei Monatsmieten zahlen wollen.
Sachkunde ist gefragt
Fachwissen und Ausbildung spielen besonders im Immobilienbereich eine große Rolle und können in angespannten Immobilienmärkten ein Wettbewerbsvorteil sein, wenn die Vermittlung kein »Selbstläufer« ist, sondern spezifische Beratung und Wissen erfordert.
Wie die Ausgestaltung der geplanten neuen Rahmenbedingungen aussehen wird, ist noch nicht bekannt. Bekannt ist aber, dass die Erfüllung der neuen Standards an die Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung verknüpft werden soll. Für bereits tätige Makler wird sich die Frage stellen, ob sie noch auf die »Schulbank« müssen oder ob es unter bestimmten Voraussetzungen zu Übergangsregelungen kommt. WI/nd
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